Dem Beschuldigten wurden von C._____ mindestens ein Bild ihres nackten Oberkörpers und ein Bild ihres nackten Intimbereichs zugesendet. Die Aufnahmen sind objektiv betrachtet darauf ausgerichtet, den Beschuldigten als Konsumenten sexuell aufzureizen, worum es in der dazugehörigen Chatunterhaltung auch ging. Die Sexualität rückt aufdringlich in den Vordergrund. C._____ war im Zeitpunkt der Erstellung und Zusendung der Videoaufnahmen 16 Jahre alt und damit minderjährig, weshalb es sich um harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB handelt. Der Beschuldigte hat sie – im Sinne einer Nötigung – dazu angehalten, die Bilder eigens für ihn zu erstellen.