2.2.5. Als Pornografie bezeichnet werden Darstellungen und Darbietungen sexuellen Inhalts, die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen. Im Vordergrund stehen auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen sexuellen Inhalts wie Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr oder Selbstbefriedigung (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 - 10 -