Die Drohung weist zweifelsohne die notwendige Intensität auf. Es handelt sich mithin um die Androhung eines ernstlichen Nachteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2013 vom 18. August 2014). Obwohl C._____ dies für den Beschuldigten erkennbar nicht wollte, hat sie ihm in der Folge zwei Nacktfotos via WhatsApp-Chat zugesendet. Der Beschuldigte wollte diesbezüglich ihren Willen brechen und wollte entsprechende Bilder von ihr erhältlich machen. Die Rechtswidrigkeit wird bereits dadurch begründet, dass das Mittel – nämlich die eigenmächtige Veröffentlichung von Nacktbildern einer Person – ohne deren Einverständnis unerlaubt ist.