Der Beschuldigte hat C._____ durch die Androhung, dass er Nacktbilder von ihr versenden bzw. veröffentlichen werde, dazu genötigt, ihm erneut Nacktfotos von sich zuzusenden. Die Veröffentlichung von Nacktbildern erfordert im Internetzeitalter keines grossen Aufwands und kann ohne weiteres vorgenommen werden, weshalb die Drohung ernst zu nehmen war. Zudem betreffen derartige Bilder die Intimsphäre einer Person, weshalb eine Veröffentlichung entsprechend unangenehm ist und nicht unerhebliche Folgen für die betroffene Person haben kann. Die Drohung weist zweifelsohne die notwendige Intensität auf.