2.2.4. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Vorliegend fehlt es für die Erfüllung des Tatbestands bereits an einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung; das Zusenden von Nacktbildern stellt keine solche dar.