Nicht zweifelsfrei erstellt ist hingegen, ob C._____ dem Beschuldigten zwei Videoaufnahmen geschickt hat, auf denen zu sehen ist, wie sie sich befriedigt hat. Zwar ist im Chatprotokoll ersichtlich, dass C._____ dem Beschuldigten zwei Videoaufnahmen geschickt hat. Diese sind im Protokoll jedoch lediglich als verschwommene Icons abgebildet. Die Videoaufnahmen konnten nicht sichergestellt werden (UA act. 175). Weiter konnte C._____ zu den Videoaufnahmen keine klaren Angaben machen, auf die abgestellt werden könnte. Auf die Frage, was auf den Videos zu sehen gewesen sei, gab sie namentlich an, sie glaube, wie sie sich befriedige. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher (UA act.143).