«camen» sprich videotelefonieren würden (UA act. 168). C._____ hatte in ihrer Einvernahme bestätigt, dass sie dem Beschuldigten zwei Nacktbilder von sich geschickt hat (UA act. 142 ff.). Sie gab an, dass sie befürchtet habe, dass sie gemobbt und ausgelacht werde, wenn er die früher geschickten Bilder herumschicke, weshalb sie die neuen Bilder geschickt habe. Dies habe in ihr Angst ausgelöst (UA act. 142 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten, er wisse nicht, was gewesen sei (UA act. 122, vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S 11.), vermögen dagegen keine Zweifel am erstellten Sachverhalt zu erzeugen.