Die entsprechenden Bildund Videoaufnahmen erstellte sie lediglich aufgrund der Drohungen des Beschuldigten. Der Beschuldigte lud die Bild- und Videoaufnahmen mit kinderpornografischem Inhalt sogleich herunter und konsumierte diese. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 27. Juni 2018, dass C._____ noch minderjährig war. Da die Vorinstanz von der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zum vorliegenden Vorwurf ausgegangen ist, hat sie den Beschuldigten freigesprochen. -7-