insbesondere hatte sie Angst davor, dass er die Bilder weiterversendet und sie dann gemobbt und ausgelacht werde. Aus diesem Grund sendete C._____ dem Beschuldigten am 27. Juni 2018 um 23:10 Uhr ein Bild ihres nackten Oberkörpers sowie um 23:11 Uhr ein Bild ihres nackten vaginalen Geschlechtsteils. Um 23:27 Uhr sendete sie dem Beschuldigten weiter zwei Videoaufnahmen mit kinderpornografischem Inhalt, namentlich zeigten die Videoaufnahmen, wie sie sich befriedigt. Die entsprechenden Bildund Videoaufnahmen erstellte sie lediglich aufgrund der Drohungen des Beschuldigten.