handelt es sich um keine Einvernahme, weshalb Art. 157 f. StPO nicht anwendbar sind. Es war demnach nicht die Pflicht der Polizeibeamten, den Beschuldigten nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass er die Aussage und die Mitwirkung verweigern könne. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher nach der dargelegten Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden, weil die Polizeibeamten den Beschuldigten vor der Herausgabe der Zugangscodes nicht darüber aufgeklärt haben, dass er die Aussage und Mitwirkung verweigern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Polizeibeamten bei