Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben anwesende Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen (vgl. auch Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies dient unter anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaubt es den diese durchführenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa dazu, welche Räume er bewohnt und was sich in einem Behältnis befindet. Bei derartigen Fragen, welche die Hausdurchsuchung erleichtern sollen und sich auch an andere anwesende Personen richten können, -6-