Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ausgehend von der Unverwertbarkeit der Beweismittel von diesen Vorwürfen freigesprochen (Urteil Vorinstanz E. 2.2. S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese Begründung bzw. die angebliche Unverwertbarkeit der Beweismittel und beantragt dementsprechend Schuldsprüche.