Die zu den genannten Vorwürfen erhobenen Beweismittel hätten einzig aufgrund der Herausgabe des PIN-Codes erhoben werden können. Aufgrund der Auswertung der Handydaten seien weitere Ermittlungen auf den Plattformen Facebook und Lovoo durchgeführt worden, wobei die genannten Opfer gefunden worden seien und sodann einvernommen worden seien. Aufgrund der Fernwirkung für Folgebeweise seien diese Beweismittel allesamt unverwertbar. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ausgehend von der Unverwertbarkeit der Beweismittel von diesen Vorwürfen freigesprochen (Urteil Vorinstanz E. 2.2. S. 7 ff.).