2. 2.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beweismittel betreffend die Vorwürfe zum Nachteil von C._____, D._____, E._____ und F._____ nicht verwertbar seien. Dies begründete sie damit, dass der Beschuldigte den PIN-Code für sein Mobiltelefon bei einer Hausdurchsuchung bekanntgegeben habe, ohne über sein Recht auf Verweigerung der Aussagen und Mitwirkung aufgeklärt worden zu sein. Die zu den genannten Vorwürfen erhobenen Beweismittel hätten einzig aufgrund der Herausgabe des PIN-Codes erhoben werden können.