1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche – bis auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Nötigung zum Nachteil von B._____ gemäss Zusatzanklage Abschnitt 5 – und damit einhergehend der Strafzumessung, der Landesverweisung, des Tätigkeitsverbots und der Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).