Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge dahingehend, dass er einen Schuldspruch der versuchten Nötigung hinsichtlich Anklageziffer I.5 sowie neu der vollendeten -5- Nötigung hinsichtlich Zusatzanklage Abschnitt 5 akzeptiere (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 16). Das Obergericht zieht in Erwägung: