197 Abs. 5 StGB (Zusatzanklage Abschnitt 3). Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten und einer Landesverweisung von 7 Jahren zu verurteilen. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 25. Januar 2023 und die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung jeweils eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Februar 2023 und der Beschuldigte am 1. März 2023 jeweils eine vorgängige Berufungsantwort ein. 2.5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2023 statt.