197 Abs. 3 StGB (Anklagesachverhalt I.1.) und gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklagesachverhalt I.1), der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen gegen Entgelt mit Minderjährigen (Zusatzanklage Abschnitt 2), und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Zusatzanklage Abschnitt 4) schuldig zu sprechen sei. Weiter sei Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und der Beschuldigte schuldig zu sprechen wegen (vollendeten) sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Zusatzanklage Abschnitt 1) und der (vollendeten) Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Zusatzanklage Abschnitt 3).