2.2. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Urteil teilweise angefochten. Sie beantragt, dass Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte der sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalt I.1.), der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalte I.2, I.3, I.5 [in Bezug auf Treffen zum Geschlechtsverkehr]), der Nötigung (Anklagesachverhalt I.4), der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3 StGB (Anklagesachverhalt I.1.) und gemäss Art.