Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c-f zu 1/3, somit der Betrag von Fr. 5'920.30 auferlegt. Die Restanz von 2/3 geht zu Lasten der Staatskasse. 9.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 19'369.20 (inkl. Fr. 1'384.80 MWSt) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von 1/3 der Verteidigungskosten, somit Fr. 6'456.10 verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -4- 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.