4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen. 5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit folgende Weisung erteilt: Der Beschuldigte hat sich einer deliktsorientierten Therapie zu unterziehen, resp. die laufende Therapie entsprechend zu erweitern, mit einer mindestens zweiwöchentlichen Konsultationsfrequenz. 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Der Vollzug der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz hat nach Deutschland zu erfolgen.