3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 40 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. -3- 4. 4.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.