Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.309 (ST.2021.20; StA.2018.4533; StA.2022.537) Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Olivia Müller, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 9. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter Nötigung, mehrfacher versuchter sexueller Nötigung und mehrfacher Pornografie (GA act. 1 ff.). Am 27. April 2022 erhob sie Zusatzanklage wegen Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt und mehrfacher Pornografie (GA act. 170 ff.). 1.2. Das Bezirksgericht Zofingen fällte am 22. August 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage: - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt I.1.) - der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalte I.2., I.3., I.5. [in Bezug auf Treffen zum Geschlechtsverkehr] und I.6.) - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt I.4.) - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3 StGB (Anklagesachverhalt I.1.) - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklagesachverhalt I.1.) - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Zusatz-Anklage Abs. 4) - der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen gegen Entgelt mit Minderjährigen gemäss Art. 196 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Zusatz-Anklage Abs. 2) - der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Zusatz-Anklage Abs. 4) 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt I.5. [in Bezug auf Videochat mit Selbstbefriedigung]) - der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Zusatz-Anklage Abs. 1) - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Zusatz-Anklage Abs. 3) - der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Zusatz-Anklage Abs. 3) - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Zusatz-Anklage Abs. 5) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 40 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. -3- 4. 4.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen. 5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit folgende Weisung erteilt: Der Beschuldigte hat sich einer deliktsorientierten Therapie zu unterziehen, resp. die laufende Therapie entsprechend zu erweitern, mit einer mindestens zweiwöchentlichen Konsultationsfrequenz. 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Der Vollzug der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz hat nach Deutschland zu erfolgen. 7. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b, c und d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 8. Das beschlagnahmte Mobiltelefon LG V20, schwarz mit Ladekabel wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 9. 9.1 Die Anklagegebühr (inkl. der allgemeinen Polizeikosten) wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zu 1/3 und damit im Betrag von Fr. 1'000.00 auferlegt. 9.2 Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 19'369.20 c) den anrechenbaren Polizeikosten (IT-Forensik) von Fr. 350.00 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 14'367.50 e) den Spesen von Fr. 474.00 f) den anderen Auslagen von Fr. 69.40 Total Fr. 36'780.10 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c-f zu 1/3, somit der Betrag von Fr. 5'920.30 auferlegt. Die Restanz von 2/3 geht zu Lasten der Staatskasse. 9.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 19'369.20 (inkl. Fr. 1'384.80 MWSt) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung von 1/3 der Verteidigungskosten, somit Fr. 6'456.10 verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). -4- 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Dezember 2022 hat der Beschuldigte Frei- sprüche von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklageschrift beantragt. Er sei stattdessen der zweifachen versuchten Nötigung schuldig zu sprechen und hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu bestrafen. Weiter sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 hat die Staatsanwalt- schaft das Urteil teilweise angefochten. Sie beantragt, dass Ziff. 1 des erst- instanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte der sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalt I.1.), der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung (Anklagesachverhalte I.2, I.3, I.5 [in Bezug auf Treffen zum Geschlechtsverkehr]), der Nötigung (Anklagesachverhalt I.4), der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 3 StGB (Anklagesachverhalt I.1.) und gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Anklagesachverhalt I.1), der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen gegen Entgelt mit Minderjährigen (Zusatzanklage Abschnitt 2), und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Zusatzanklage Abschnitt 4) schuldig zu sprechen sei. Weiter sei Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und der Beschuldigte schuldig zu sprechen wegen (vollendeten) sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Zusatzanklage Abschnitt 1) und der (vollendeten) Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB (Zusatzanklage Abschnitt 3). Der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten und einer Landesverweisung von 7 Jahren zu verurteilen. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 25. Januar 2023 und die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung jeweils eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Februar 2023 und der Beschuldigte am 1. März 2023 jeweils eine vorgängige Berufungsantwort ein. 2.5. Die Berufungsverhandlung fand am 24. November 2023 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge dahingehend, dass er einen Schuldspruch der versuch- ten Nötigung hinsichtlich Anklageziffer I.5 sowie neu der vollendeten -5- Nötigung hinsichtlich Zusatzanklage Abschnitt 5 akzeptiere (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 16). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Staats- anwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche – bis auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Nötigung zum Nachteil von B._____ gemäss Zusatzanklage Abschnitt 5 – und damit einhergehend der Strafzumessung, der Landesverweisung, des Tätigkeitsverbots und der Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich zu überprüfen. Nicht zu überprüfen ist die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die Beweismittel betreffend die Vorwürfe zum Nachteil von C._____, D._____, E._____ und F._____ nicht verwertbar seien. Dies begründete sie damit, dass der Beschuldigte den PIN-Code für sein Mobiltelefon bei einer Hausdurchsuchung bekanntgegeben habe, ohne über sein Recht auf Verweigerung der Aussagen und Mitwirkung aufgeklärt worden zu sein. Die zu den genannten Vorwürfen erhobenen Beweismittel hätten einzig aufgrund der Herausgabe des PIN-Codes erhoben werden können. Aufgrund der Auswertung der Handydaten seien weitere Ermittlungen auf den Plattformen Facebook und Lovoo durchgeführt worden, wobei die genannten Opfer gefunden worden seien und sodann einvernommen worden seien. Aufgrund der Fernwirkung für Folgebeweise seien diese Beweismittel allesamt unverwertbar. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ausgehend von der Unverwertbarkeit der Beweismittel von diesen Vorwürfen freigesprochen (Urteil Vorinstanz E. 2.2. S. 7 ff.). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diese Begründung bzw. die angebliche Unverwertbarkeit der Beweismittel und beantragt dementsprechend Schuldsprüche. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben anwesende Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Hausdurchsuchung beizuwohnen (vgl. auch Art. 245 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dies dient unter anderem der Erleichterung der Hausdurchsuchung und erlaubt es den diese durch- führenden Polizeibeamten insbesondere, dem Inhaber Fragen zu stellen etwa dazu, welche Räume er bewohnt und was sich in einem Behältnis befindet. Bei derartigen Fragen, welche die Hausdurchsuchung erleichtern sollen und sich auch an andere anwesende Personen richten können, -6- handelt es sich um keine Einvernahme, weshalb Art. 157 f. StPO nicht anwendbar sind. Es war demnach nicht die Pflicht der Polizeibeamten, den Beschuldigten nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO darauf hinzuweisen, dass er die Aussage und die Mitwirkung verweigern könne. Ein Beweis- verwertungsverbot kann daher nach der dargelegten Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren nicht angenommen werden, weil die Polizei- beamten den Beschuldigten vor der Herausgabe der Zugangscodes nicht darüber aufgeklärt haben, dass er die Aussage und Mitwirkung verweigern kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Polizeibeamten bei der Erfragung der Zugangscodes zu den Mobiltelefonen des Beschuldigten unzulässiger Methoden nach Art. 140 StPO i.V.m. Art. 141 StPO bedient hätten. Auch insoweit kann daher kein Beweisverwertungsverbot ange- nommen werden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesen Punkten als begründet. Die Mobiltelefone und die ausgewerteten Daten sowie die entsprechenden Fragen und Antworten bei den Einver- nahmen des Beschuldigten, welche sich auf die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone beziehen, sind verwertbar. Dasselbe gilt selbstredend für die erhobenen Folgebeweise. 2.2. Handlungen zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer I.1.) 2.2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage sexuelle Nötigung (gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB) und Pornografie (gemäss Art. 197 Abs. 3 und Abs. 5 StGB) zum Nachteil von C._____ vorgeworfen (GA act. 1): Der Beschuldigte forderte die damals minderjährige C._____, geb. tt.mm.2001, am 27. Juni 2018 in der Zeit zwischen 22:52 und 23:50 Uhr per Whatsapp Nachricht mehrfach dazu auf, ihm Nacktbilder von sich zu senden, sich bei der Selbstbefriedigung und nackt zu filmen (per Kameraübertragung) sowie Bilder und Videos mit pornografischen Inhalten (Berührung resp. Massage ihrer Brüste und Selbstbefriedigung) zu senden. Er drohte ihr mehrfach damit, sollte sie seinen Aufforderungen nicht nachkommen, er ihre Nacktbilder, welche sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt (mutmasslich in der Zeit zwischen Anfang 2017 und dem 6. Mai 2018) gesendet hatte, an Drittpersonen zu versenden (betreffend genauer Wortlaut der Chatkonversation wird auf [UA] act. 167 bis 170 verwiesen). Der Beschuldigte versetzte C._____ durch die entsprechenden Drohungen mit Wissen und Willen in Angst und Schrecken; insbesondere hatte sie Angst davor, dass er die Bilder weiterversendet und sie dann gemobbt und ausgelacht werde. Aus diesem Grund sendete C._____ dem Beschuldigten am 27. Juni 2018 um 23:10 Uhr ein Bild ihres nackten Oberkörpers sowie um 23:11 Uhr ein Bild ihres nackten vaginalen Geschlechtsteils. Um 23:27 Uhr sendete sie dem Beschuldigten weiter zwei Videoaufnahmen mit kinderpornografischem Inhalt, namentlich zeigten die Videoaufnahmen, wie sie sich befriedigt. Die entsprechenden Bild- und Videoaufnahmen erstellte sie lediglich aufgrund der Drohungen des Beschuldigten. Der Beschuldigte lud die Bild- und Videoaufnahmen mit kinderpornografischem Inhalt sogleich herunter und konsumierte diese. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 27. Juni 2018, dass C._____ noch minderjährig war. Da die Vorinstanz von der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zum vorliegenden Vorwurf ausgegangen ist, hat sie den Beschuldigten frei- gesprochen. -7- Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung der Anklage entsprechende Schuldsprüche. Der Beschuldigte akzeptiert einen Schuld- spruch der versuchten Nötigung, ohne dies näher zu begründen, im Übrigen beantragt er Freisprüche. 2.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.2.3. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte C._____ via WhatsApp-Chat angedroht hat, bereits zuvor erhaltene Nacktbilder von ihr an Drittpersonen zu verschicken, sollte sie seinen Aufforderungen ihm Nacktbilder und Videos mit pornografischem Inhalt, namentlich Selbst- befriedigung oder Berührungen der Brüste, zuzusenden, nicht nach- kommen. C._____ wurde so in Angst und Schrecken versetzt und sendete ihm am 27. Juni 2018 um 23.10 ein Bild ihres nackten Oberkörpers sowie um 23.11 Uhr ein Bild ihres nackten vaginalen Geschlechtsteils zu. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, den Chat mit C._____ geführt zu haben, dies kann damit ohne Weiteres als erstellt gelten. Seine Drohungen sind durch das Protokoll des mit C._____ geführten Whatsapp-Chats belegt (UA act. 150 ff.). So schrieb der Beschuldigte unter anderem «Selli bilder vo dir umme schike», «Zeig dich nackt e chli de llohni dich in ruhe» und als dies von ihr verneint wurde «De selli umme schike?» (UA act. 167 f.). Weiter ist im Chatprotokoll ersichtlich, dass C._____ um 23.10 Uhr und 23.11 Uhr jeweils eine Bilddatei an den Beschuldigten gesendet hat (UA act. 168). Auf einem der Bilder ist ein entblösster weiblicher Oberkörper ersichtlich, auf dem anderen ein nackter weiblicher Intimbereich, beides wurde offensichtlich gezielt fotografiert (UA act. 172 und 174). Schliesslich ist aus dem Chatprotokoll auch ersichtlich, dass der Beschuldigte die Bilder erhalten und betrachtet hat, gab er doch auf die Frage von C._____, ob er nun zufrieden sei, an, einigermassen, aber er wünsche, dass sie kurz -8- «camen» sprich videotelefonieren würden (UA act. 168). C._____ hatte in ihrer Einvernahme bestätigt, dass sie dem Beschuldigten zwei Nacktbilder von sich geschickt hat (UA act. 142 ff.). Sie gab an, dass sie befürchtet habe, dass sie gemobbt und ausgelacht werde, wenn er die früher geschickten Bilder herumschicke, weshalb sie die neuen Bilder geschickt habe. Dies habe in ihr Angst ausgelöst (UA act. 142 f.). Die Ausführungen des Beschuldigten, er wisse nicht, was gewesen sei (UA act. 122, vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S 11.), vermögen dagegen keine Zweifel am erstellten Sachverhalt zu erzeugen. Nicht zweifelsfrei erstellt ist hingegen, ob C._____ dem Beschuldigten zwei Videoaufnahmen geschickt hat, auf denen zu sehen ist, wie sie sich befriedigt hat. Zwar ist im Chatprotokoll ersichtlich, dass C._____ dem Beschuldigten zwei Videoaufnahmen geschickt hat. Diese sind im Protokoll jedoch lediglich als verschwommene Icons abgebildet. Die Videoauf- nahmen konnten nicht sichergestellt werden (UA act. 175). Weiter konnte C._____ zu den Videoaufnahmen keine klaren Angaben machen, auf die abgestellt werden könnte. Auf die Frage, was auf den Videos zu sehen gewesen sei, gab sie namentlich an, sie glaube, wie sie sich befriedige. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher (UA act.143). 2.2.4. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Vorliegend fehlt es für die Erfüllung des Tatbestands bereits an einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung; das Zu- senden von Nacktbildern stellt keine solche dar. Dadurch, dass der Beschuldigte und C._____ «lediglich» über einen Chat verbunden waren und nicht physisch an ein und demselben Ort waren, fehlt es an einem körperlichen Einbezug in einen sexuellen Vorgang (vgl. MAIER in Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2021, N. 46 zu Art. 189 StGB). Hingegen liegt eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen -9- Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.4, BGE 120 IV 17 E. 2c). Ein Wille, die der Nötigung zugrundeliegende Drohung in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Der Beschuldigte hat C._____ durch die Androhung, dass er Nacktbilder von ihr versenden bzw. veröffentlichen werde, dazu genötigt, ihm erneut Nacktfotos von sich zuzusenden. Die Veröffentlichung von Nacktbildern erfordert im Internetzeitalter keines grossen Aufwands und kann ohne weiteres vorgenommen werden, weshalb die Drohung ernst zu nehmen war. Zudem betreffen derartige Bilder die Intimsphäre einer Person, weshalb eine Veröffentlichung entsprechend unangenehm ist und nicht unerhebliche Folgen für die betroffene Person haben kann. Die Drohung weist zweifelsohne die notwendige Intensität auf. Es handelt sich mithin um die Androhung eines ernstlichen Nachteils (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2013 vom 18. August 2014). Obwohl C._____ dies für den Beschuldigten erkennbar nicht wollte, hat sie ihm in der Folge zwei Nacktfotos via WhatsApp-Chat zugesendet. Der Beschuldigte wollte diesbezüglich ihren Willen brechen und wollte entsprechende Bilder von ihr erhältlich machen. Die Rechtswidrigkeit wird bereits dadurch begründet, dass das Mittel – nämlich die eigenmächtige Veröffentlichung von Nacktbildern einer Person – ohne deren Einverständnis unerlaubt ist. Damit hat sich der Beschuldigte der Nötigung schuldig gemacht. Entgegen dem Beschuldigten, der nur einen Versuch anerkennt, liegt eine vollendete Nötigung vor. 2.2.5. Als Pornografie bezeichnet werden Darstellungen und Darbietungen sexuellen Inhalts, die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergröbern und aufdringlich wirken lassen. Im Vordergrund stehen auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen sexuellen Inhalts wie Geschlechtsverkehr, Oral- und Anal- verkehr oder Selbstbefriedigung (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 - 10 - macht sich der Pornografie schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Dem Beschuldigten wurden von C._____ mindestens ein Bild ihres nackten Oberkörpers und ein Bild ihres nackten Intimbereichs zugesendet. Die Aufnahmen sind objektiv betrachtet darauf ausgerichtet, den Beschuldigten als Konsumenten sexuell aufzureizen, worum es in der dazugehörigen Chatunterhaltung auch ging. Die Sexualität rückt aufdringlich in den Vordergrund. C._____ war im Zeitpunkt der Erstellung und Zusendung der Videoaufnahmen 16 Jahre alt und damit minderjährig, weshalb es sich um harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB handelt. Der Beschuldigte hat sie – im Sinne einer Nötigung – dazu angehalten, die Bilder eigens für ihn zu erstellen. In diesem Sinne hat er sich der Herstellung von Pornografie durch C._____ zum Eigenkonsum in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht. Hingegen entfällt ein Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 3 StGB. Nach dieser Variante der Pornografie wird bestraft, wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst. Bei den zugesendeten Nacktbildern handelt es sich nicht um eine «pornografische Vorführung» im Sinne des Tatbestandes. 2.2.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ und der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich gutzuheissen. 2.3. Handlungen zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer I.2.) 2.3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage eine versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von D._____ vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht habe sich diese wie folgt abgespielt: Der Beschuldigte äusserte sich gegenüber D._____ am 5. April 2018 um 13:34 Uhr per Sprachnachricht über Whatsapp wie folgt: "Das was du jetzt gmacht hesch met mer zum 2te zum 3te Mol het Konsequenze. Ond das wersch du no gseh. Entweder träffe mer üs und vöglet ome ond ond ond blosisch mer eis, de chöi mer die Sach vergässe oder sösch passiert öpis. Ich weiss alles öber dich. Das chonnt sösch ned guet." Gleichentags um 15:34 Uhr sendete der Beschuldigte per Whatsapp erneute eine Sprachnachricht mit dem Wortlaut, "I cha ders no meh kapott mache also wür ich vorschloh, mer träffe ois, fegget und den isch guet. Denn gosch du din wäg, bechonsch hoffentlich dis Läbe i Griff ond ech läbe mis gmüetlech witer." Der Beschuldigte beabsichtigte durch die genannten Drohungen mit Wissen und Willen, D._____ dazu zu bringen, sich mit ihm zu treffen und - 11 - Geschlechtsverkehr zu haben. D._____ kam den Aufforderungen des Beschuldigten jedoch nicht nach. 2.3.2. Da die Vorinstanz von der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zum vorliegenden Vorwurf ausging, hat sie den Beschuldigten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass die Beweismittel nicht verwertbar seien und er deshalb freizusprechen sei. Ohnehin sei ansonsten die Schwelle zum Versuch nicht überschritten (Berufungsantwort S. 2 ff.). 2.3.3. Da die Beweismittel wie oben ausgeführt verwertbar sind, kann vollumfänglich auf diese abgestellt werden. Auch zu den Handlungen zum Nachteil von D._____ liegen die entsprechenden Chatprotokolle vor (UA act. 190 ff. und 198 ff.). Im Rahmen dieses Chats hat der Beschuldigte auch Sprachnachrichten an D._____ gesendet, welche in den Akten vorhanden sind. Auf diesen sind die in der Anklage geschilderten Äusserungen zu hören (UA act. 201). Diese können damit ohne weiteres als erstellt gelten. Dies umso mehr, als dass D._____ den Sachverhalt bestätigt hat und angegeben hat, schon ein bisschen Angst vor dem Beschuldigten bekommen zu haben. Sie habe dann aber nicht mehr darauf reagiert (UA act. 184 f.). Dass sich der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen an den Vorfall nicht mehr erinnern könne (UA act. 124 f.), vermag an der klaren Beweislage nichts zu ändern bzw. keine Zweifel zu erwecken. 2.3.4. Das Vorliegen einer versuchten sexuellen Nötigung ist vorliegend zu verneinen. Die Schwelle zum Versuch einer sexuellen Nötigung ist nicht überschritten worden. Das vom Beschuldigten angestrebte Treffen ist nämlich in keiner Weise konkretisiert (Ort, Zeit usw.) worden. Der Beschuldigte und D._____ kannten sich zudem nur flüchtig, hatten keine gemeinsamen Bekannten und auch die genauen Wohnorte waren ihnen gegenseitig nicht näher bekannt. Beide hatten übereinstimmend angegeben, sich lediglich zuvor einmal in Olten getroffen zu haben (UA act. 182 ff., 124 f.). Weiter hat der Beschuldigte keinerlei Anstalten gemacht, zum ohnehin unklaren Treffpunkt aufzubrechen. Damit sind die Anforderungen an eine versuchte sexuelle Nötigung nicht erfüllt (vgl. BGE 131 IV 100). Demgegenüber liegt eine versuchte Nötigung vor. Eine solche liegt unter anderem vor, wenn der Täter zwar sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg jedoch nicht eintritt (vgl. Art. 22 Abs. 1 - 12 - StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, den Willen von D._____ zu brechen – nämlich indem er sie zu einem Treffen zum Geschlechtsverkehr zu drängen versucht hat. Dafür hat er ihr die Veröffentlichung ihrer Nacktbilder, angedroht, was einen ernstlichen Nachteil darstellt (siehe dazu die Ausführungen zu C._____ oben). D._____ hat befürchtet, er werde dies in die Tat umsetzen. Dennoch hat sie sich durch den Beschuldigten nicht zu einem Treffen drängen lassen, somit ist die Nötigung nicht vollendet. Der Beschuldigte hat jedoch seine Äusserungen im Chat und den Sprachnachrichten bereits mehrfach wiederholt und damit seine Nötigungsmittel vollständig ausgeschöpft. Damit hat er die Versuchsschwelle ohne Weiteres überschritten. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte hatte im Allgemeinen als Handlungsmotiv angegeben, dass er sich von den Frauen verletzt und verarscht gefühlt habe. Falls es zu einem Treffen gekommen wäre, wäre er nicht dorthin gegangen (UA act. 131 ff.). Er bestreitet damit im Wesentlichen, dass er an ein allfälliges Treffen gegangen wäre bzw. dass er ein solches gewollt hat. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Tatsache, dass der Täter nicht willens ist, die Drohung wahr zu machen, den Vorsatz nicht in Frage stellen würde. Dem Täter muss jedoch die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sowie die Tatsache bewusst sein, dass er das Opfer zu einem Verhalten veranlasst, das dieses von sich aus nicht vornehmen würde. Dies ist zu bejahen. Er wollte den Willen von D._____ beugen und sie in ihrer Freiheit beschränken. Unabhängig davon, ob es ihm insbesondere um eine Art Rache gegangen ist, da sie kein Interesse mehr an ihm gehabt habe, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Zur Rechtswidrigkeit kann auf die Ausführungen zur Nötigung zum Nachteil von C._____ verwiesen werden. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, die Berufung der Staats- anwaltschaft ist teilweise gutzuheissen. 2.4. Handlungen zum Nachteil von E._____ (Anklageziffer I.4.) 2.4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zum Nachteil von E._____ eine versuchte sexuelle Nötigung vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht habe sich diese wie folgt abgespielt: Der Beschuldigte forderte E._____ am 15. April 2018 in der Zeit zwischen 13:51 und 15:48 Uhr per Whatsapp Nachricht mehrfach dazu auf, sich zu treffen und Geschlechtsverkehr zu haben, ansonsten er ihre zwei Nacktfotos, welche sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt (mutmasslich in der Zeit zwischen Anfang 2018 und dem 15. April 2018) gesendet hatte, an Drittpersonen zu versenden. Der Beschuldigte beabsichtigte durch die genannten Drohungen mit Wissen und Willen, sie dazu zu bringen, sich mit ihm zu treffen und - 13 - Geschlechtsverkehr zu haben. E._____ kam den Aufforderungen des Beschuldigten jedoch nicht nach. 2.4.2. Auch hier hat die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund der angeblichen Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zum vorliegenden Vorwurf frei- gesprochen, worauf der Beschuldigte verweist. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung. Der Beschuldigte lässt ansonsten ausführen, dass die Schwelle zum Versuch nicht überschritten sei (Berufungsantwort S. 2 ff.). 2.4.3. Die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber E._____ sind mittels Chatprotokoll und Sprachnachrichten belegt. Aus dem relativ umfangreichen Chatprotokoll wird ersichtlich, dass der Beschuldigte sie unter Androhung der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos dazu gedrängt hat, sich mit ihr zu treffen und diverse sexuelle Handlungen vorzunehmen (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr, manuelle Befriedigung). Unter anderem schrieb er ihr folgende Nachrichten: «Du weisch wasi vo dir ha schlampe […] Das glich i lieb dini fotis u anderi jungs sicher au […] Du hesch se mir geh u mich verarscht selber schuld […] Jup de weiss jede was für eine d bisch» (UA act. 224), «Es got nur um gnueg tuegig… Blose u de isch alles gege u jede got sie weg […] de gö fotis ume keis ding […] De blose isch au ok» (UA act. 228). Nachdem sie ein Treffen erneut verneint hat, schrieb er ihr wiederum: «Auso de gö bilder witter erlaubt heschs mir j ovo dem her ciao» (UA act. 232). In den Sprachnachrichten äusserte er unter anderem wie folgt: «Und ez hesch du d’Konsequänze am Hals. Es träffe mer eus, händ euse Spass, oder bezihigswiis i mini wenigstens, als Gnuegtuig für das wo du mer ato hesch […] Also ned mis Problem wennd eze dronter chonsch.» Der angeklagte Sachverhalt ist gestützt darauf ohne weiteres erstellt. Daneben hat E._____ ausgeführt, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, dass er ihre Bilder weiterschicken würde (UA act. 207 f.). Der Beschuldigte konnte sich an den Vorfall wiederum nicht mehr erinnern (UA act. 124 f.), gab aber an, dass er sich wohl verletzt oder gekränkt gefühlt habe und seinen Frust habe rauslassen wollen bzw. Macht demonstrieren und Stress habe loswerden wollen (UA act. 128, Protokoll Berufungs- verhandlung S. 11). Dies bestätigt den erstellten Sachverhalt sinngemäss ebenfalls. 2.4.4. Zur rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts kann auf das zu D._____ Ausgeführte verwiesen werden. Auch die Äusserungen gegenüber E._____ vermögen die Schwelle einer versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB nicht zu überschreiten, da das vom Beschuldigten geforderte Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen in keiner Hinsicht konkretisiert wurde. Zudem haben sich der Beschuldigte - 14 - und E._____ nie getroffen, womit ihre Beziehung noch anonymer als diejenige zu D._____ war und die Anonymität des Internets nie verlassen wurde. Demgegenüber ist das Vorliegen einer versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen, da der Beschuldigte gleich wie bei D._____ vorgegangen ist. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft diesbezüglich teilweise gutzuheissen. 2.5. Handlungen zum Nachteil von F._____ (Anklageziffer I.4.) 2.5.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zum Nachteil von F._____ eine Nötigung vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht habe sich diese wie folgt abgespielt: Der Beschuldigte forderte F._____ am 22. August 2018 mehrfach per Whatsapp Nachricht auf, ihm ein Foto zuschicken, welches sie im BH zeigt, was diese um 20:41 Uhr auch tat. Am 24. August 2018 um 00:51 Uhr fragte der Beschuldigte F._____ per Whatsapp, ob er das Foto weiterverschicken solle und wiederholte diese Drohung um 00:54 Uhr erneut. Als F._____ dies verneinte, äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dann solle sie mit ihm videochatten und sich ihm nackt zeigen. Der Beschuldigte beabsichtigte durch die genannten Drohungen mit Wissen und Willen, F._____ dazu zu bringen, mit ihm videozuchatten und sich ihm nackt zu zeigen. Der entsprechenden Aufforderung kam F._____ jedoch nicht nach. 2.5.2. Da die Vorinstanz von der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zum vorliegenden Vorwurf ausging, hat sie den Beschuldigten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen Nötigung. Der Beschuldigte hat einen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung anerkannt (Berufungsantwort S. 2 ff.). 2.5.3. Der Beschuldige anerkennt den Sachverhalt. Daneben ist mittels Chatprotokoll erstellt, dass er F._____ am 24. August 2018 um 00.51 Uhr schrieb: «Sellis witterschike?», womit er das Bild von ihr im BH meinte und als sie dies verneinte, antwortete «De mache mir jetzt schnell videochat u zeigsch dich nackt ok» und unterstrich dies mit einem erneuten «Wilsch das witer gib» (UA act. 265). F._____ gab an, der Beschuldigte habe sie zum Chat gezwungen, aber sie habe nicht mit ihm videogechattet (UA act. 254). Da kein Videochat stattgefunden hat, kommt lediglich eine versuchte Nötigung in Betracht. Die Schwelle zum Versuch hat der Beschuldigte überschritten. Er hat durch die Drohung das Bild von F._____ im BH zu veröffentlichen einen ernstlichen Nachteil angedroht, um sie zum Videochat zu drängen und hat dabei alles in seiner Macht Stehende getan. Insbesondere hätte er oder sie den Videoanruf lediglich noch starten - 15 - müssen. Zur Rechtswidrigkeit kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, diese ist zu bejahen. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, die Berufung der Staats- anwaltschaft ist diesbezüglich gutzuheissen. 2.6. Handlungen zum Nachteil von G._____ (Anklageziffer I.5) 2.6.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage eine versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von G._____ vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht habe sich diese wie folgt abgespielt: G._____ sendete dem Beschuldigten in der Zeit zwischen Anfang Juni 2018 und dem 20. Juli 2018 zwei bis drei Nacktfotos von sich. Der Beschuldigte fragte G._____ am 10. August 2018 um 12:40 Uhr per Whatsapp Nachricht an, wann sie videochatten würden und als Letztere antwortete, dass dies nicht mehr passieren würde, äusserte sich der Beschuldigte um 12:41 Uhr im Rahmen einer Sprachnachricht wie folgt: "… und mir camet du weisch ganz genau i ha dini Fotos, also wen camet mir und wenn treffet mer üs zum Sex ha…". Um 12:46 Uhr äusserte er sich in einer weiteren Sprachnachricht sinngemäss dahingehend, dass sie ihm die Fotos ohne Auflagen geschickt habe, weshalb er frei über diese verfügen könne. Ausserdem äusserte er sich dahingehend, dass wenn jemand Probleme bekomme, dann sie diejenige sei. Wenn sie sich nicht füge, sei sie am Arsch, weil alle wüssten, wie sie nackt aussehen würde. Der Beschuldigte beabsichtigte durch die genannten Drohungen mit Wissen und Willen, sie dazu zu bringen, mit ihm videozuchatten während dem sie sich selbstbefriedigt und sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr zu treffen, was diese jedoch jeweils nicht tat. 2.6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten sexuellen Nötigung bezüglich des Videochats mit Selbstbefriedigung schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Treffens zum Geschlechtsverkehr ging sie davon aus, dass die Schwelle zum Versuch nicht erreicht sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch, wegen versuchter sexueller Nötigung zu einem Treffen mit Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte gibt dagegen an, die Schwelle zum Versuch einer sexuellen Nötigung sei hinsichtlich des Treffens zum Geschlechtsverkehr nicht überschritten. Zudem sei der Videochat keine sexuelle Handlung. Er beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3). 2.6.3. In den Akten befinden sich die Chatprotokolle zwischen dem Beschuldigten und G._____, welche auch Wortprotokolle der Sprachnachrichten enthalten. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschuldigte die in der Anklage geschilderten Aussagen mittels Sprachnachrichten getätigt hat (UA act. 320 f.). Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte G._____ mit der Veröffentlichung ihrer Nacktfotos drohte, sollte sie nicht mit ihm - 16 - videochatten und sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr treffen, wozu es in der Folge nicht kam. G._____ bestätigte dies mit ihren Aussagen (GA act. 227 f.). Ob ihre Aussagen (aufgrund angeblich fehlender Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten) verwertbar sind, kann gestützt auf die Chatprotokolle und die Sprachnachrichten offenbleiben. Zur Würdigung dieses Vorgehens kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Einerseits stellt ein Videochat in Ermangelung eines körperlichen Einbezuges keine sexuelle Handlung dar. Andererseits war hinsichtlich des Treffens zum Geschlechtsverkehr auch hier die Versuchs- schwelle der versuchten sexuellen Nötigung nicht überschritten, zumal keinerlei Konkretisierung des Treffens stattgefunden hat und sich der Beschuldigte und G._____ nicht persönlich kannten. Hingegen ist sowohl hinsichtlich des Videochats als auch des Treffens zum Geschlechtsverkehr das Vorliegen einer versuchten Nötigung zu bejahen. Die Drohung gegenüber G._____, dass sie am Arsch sei, weil alle wüssten, wie sie nackt aussehe, ist entgegen dem Beschuldigten nicht zu unspezifisch. Vielmehr ergibt sich aus der Konversation klar, dass er mit der Veröffentlichung der Nacktbilder drohte, welche im Übrigen rechts- widrig ist. Dass der Beschuldigte ausgeführt hat, er habe das nur gesagt, weil er verärgert gewesen sei, er habe eigentlich keine Lust mehr gehabt, sich mit ihr zu treffen, er habe einfach seinem Ärger Luft verschaffen wollen, da sie ihn verarscht habe (UA act. 350), vermag am subjektiven Tatbestand nichts zu ändern. Wie ausgeführt, ist unerheblich, ob der Beschuldigte die Drohung in die Tat umsetzen will. Stattdessen hat der Beschuldigte die Schwelle zur versuchten Nötigung überschritten. Der Beschuldigte hat sich gegenüber G._____ der mehrfachen (zweifachen) versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und die Berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen. 2.7.Handlungen zum Nachteil von H._____ (Anklageziffer I.6.) 2.7.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zum Nachteil von H._____ eine versuchte sexuelle Nötigung vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht habe sich diese wie folgt abgespielt: H._____ schickte dem Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt Nacktfotos von sich. Am 30. März 2020 fragte Erstere beim Beschuldigten per Whatsapp Nachricht nach, ob er die entsprechenden Nacktfotos lösche und nicht weiterversende, woraufhin er ihr um 20:32 Uhr schrieb, nein er lösche die Fotos nicht, er sei kein Spielzeug und, ob er die Fotos weiterverschicke oder nicht, würde er mit ihr nach dem Geschlechtsverkehr klären (betreffend genauer Wortlaut der Chat-konversation wird auf [UA] act. 277 verwiesen). Der Beschuldigte beabsichtigte durch die genannte Drohung mit Wissen und Willen, H._____ dazu zu bringen, sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr zu treffen, was diese jedoch nicht tat. - 17 - 2.7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich freigesprochen, da die Versuchsschwelle zu einer sexuellen Nötigung nicht überschritten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass die Schwelle zum Versuch zu einem Treffen zum Geschlechtsverkehr nicht überschritten sei (Berufungsantwort S. 2 ff.). 2.7.3. Die im angeklagten Sachverhalt geschilderten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber H._____ sind mittels Chatprotokoll belegt. So schrieb er namentlich, ob er die Bilder nicht herumschicke, werde nach dem «vöggle» geklärt (UA act. 277). Der Beschuldigte räumte ein, die entsprechenden Nachrichten geschrieben zu haben, obwohl er in Realität kein Treffen gewollt habe (UA act. 292 ff.). Der angeklagte Sacherhalt ist damit erstellt. Zur Würdigung kann auf das bei den Vorwürfen zum Nachteil von D._____ Ausgeführte verwiesen werden. Es liegen hier keine anderen Umstände vor; auch hier war das angestrebte Treffen vollkommen unkonkret und es wurden keinerlei Vorbereitungshandlungen vorgenommen. Hingegen ist auch vorliegend von einer versuchten Nötigung auszugehen, da der Beschuldigte versucht hat, H._____ zu einem Treffen zu drängen und die Versuchsschwelle überschritten hat. Er ist somit der versuchten Nötigung zum Nachteil von H._____ schuldig zu sprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise gutzuheissen. 2.8. Handlungen zum Nachteil von B._____ (Zusatzanklage vom 9. Februar 2021) 2.8.1. Dem Beschuldigten werden in der Zusatzanklage vom 9. Februar 2021 diverse Delikte zum Nachteil von B._____ vorgeworfen, welche im Tatzeitpunkt 13 Jahre alt war (GA act. 170 ff.). Diese werden in der Folge in einzelnen Abschnitten abgehandelt. 2.8.2. 2.8.2.1. Im ersten Abschnitt werden dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht hätten sich diese wie folgt abgespielt: Der Beschuldigte forderte die damals minderjährige B._____ (geb. tt.mm.2005) zwischen dem 14. Januar 2019 und dem 21. Januar 2020 mittels Snapchat-Nachrichten mehrmals dazu auf, ihm Nacktbilder (insbesondere von ihren Brüsten und Vagina) und Fotos von sich in Unterwäsche zu senden. Zudem schlug er ihr im Zeitraum vom 14. Januar 2019 bis Dezember 2019 mehrfach per Whatsapp, Snapchat und per Sprachnachricht vor, sich zu - 18 - treffen und diverse sexuelle Handlungen, insbesondere gegenseitigen Oralverkehr und vaginalen sowie analen Geschlechtsverkehr mit ihm und weiteren Personen zu vollziehen. Ausserdem unterhielten sich B._____ und der Beschuldigte in der Zeit vom 14. Januar 2019 bis 21. Januar 2020 auch anderweitig über sexuelle Themen, unter anderem was Erstere bereits alles in ihre Vagina eingeführt habe und ob sie auf sexuelle Handlungen mit Urin stehe (betreffend genauer Wortlaut der Chatkonversation wird auf [UA] act. 021 bis [UA] act. 026 verwiesen). 2.8.2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gesprochen, da er B._____ habe dazu bringen wollen, ihm Nacktbilder von sich zu senden, welche seiner sexuellen Erregung hätten dienen sollen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung demgegenüber einen Schuldspruch wegen vollendeter sexueller Handlungen mit einem Kind. Diese liege in der sexuell motivierten Chat-Unterhaltung an sich, nicht in der Aufforderung, Bilder zu senden (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind. Er macht geltend, die Aussagen von B._____ seien nicht verwertbar. Weiter lässt er ausführen, eine sexuell konnotierte Unterhaltung erfülle den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4). 2.8.2.3. Der Inhalt des Chats zwischen dem Beschuldigten und der 13-jährigen B._____ ist aus den vorliegenden Chatprotokollen ersichtlich (Ordner 2 UA act. 21-26). Weiter haben B._____ und der Beschuldigte angegeben, dass sie es waren, die gechattet haben (Ordner 2 UA act. 064 ff. und 041, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff. und S. 12 ff.). Aus dem Chatprotokoll ist ersichtlich, dass es um eindeutig sexuell konnotierte Themen ging. So ging es namentlich darum, ob B._____ bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe und was sie sich bereits in die Vagina eingeführt habe. Weiter war es Thema, wie der Intimbereich von B._____ aussehe und dass sie ihm Bilder davon schicken solle. Weiter wurde darüber gechattet, was man bei einem Treffen für sexuelle Handlungen vornehmen könne, wobei der Beschuldigte Oralverkehr, Analverkehr sowie Geschlechtsverkehr vorschlug. Hierbei schlug er mehrfach «harten Sex» vor, bei dem man nicht aufhöre, wenn es wehtue und blute. Zudem schrieb er von einem Misshandeln der Brüste sowie von «Vergewaltigungen» (Ordner 2 UA act. 136). Schliesslich ging es im Chat um das Probieren von Sperma sowie das Trinken bzw. Probieren von Urin (Ordner 2 UA act. 21 ff.). Dieser Inhalt der Unterhaltung ist für das Obergericht erstellt. Insgesamt wird aus dem Chatverlauf deutlich, dass im Chat sehr intensiv über sexuelle Themen geschrieben wurde, wobei die Äusserungen insbesondere vom Beschuldigten ausgingen. Jedoch war der Chat nicht nur einseitig, so fragte B._____ den Beschuldigten namentlich zum Thema - 19 - «Fisting» aus (Ordner 2 UA act. 24). Der Chat wurde ca. über ein halbes bis ein Jahr geführt, was als erheblicher Zeitraum erscheint. Der Chat zielte zudem eindeutig darauf ab, den Beschuldigten sexuell zu erregen. Dazu kann auch auf im vierten Abschnitt der Zusatzanklage geschilderten Vorfall verwiesen werden, bei dem der Beschuldigte während eines Videoanrufs vor B._____ masturbierte (vgl. Ausführungen unten). In tatsächlicher Hinsicht ist hinsichtlich des ersten Abschnitts der Zusatzanklage jedoch nicht erstellt, dass B._____ vom Beschuldigten im Chat angehalten worden wäre, geschlechtliche Betätigungen am eigenen Körper wie z.B. Masturbation vorzunehmen und B._____ dies in der Folge auch getan hätte. Mithin liegt keine vergleichbare Konstellation vor, wie sie dem Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2011 E. 7 zugrunde gelegen hatte (Aufforderung zum Onanieren via Chat, welcher das Kind nachgekommen ist) und welche als sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch Verleiten zu qualifizieren wäre. Reine Chat-Unterhaltungen mit einem Kind im Internet sind auch dann nicht tatbeständlich, wenn sie auf ein reales Treffen mit sexuellem Charakter gerichtet sind oder einen pornografischen Inhalt aufweisen (WEDER, in: OF-Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, N. 13a zu Art. 187 StGB). Vorliegend entfällt hinsichtlich des ersten Abschnitts der Zusatzanklage auch die Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung, setzt dies doch voraus, dass das Kind den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als solchen unmittelbar wahrnimmt (BGE 129 IV 168 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_159/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3.3). Dass über sexuelle Handlungen gesprochen wird, stellt keinen Einbezug in solche dar, wenn diese gar nicht vorgenommen werden. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Abschnitts der Zusatzanklage vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.8.3. 2.8.3.1. Im zweiten Abschnitt werden dem Beschuldigten versuchte sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht hätten sich diese wie folgt abgespielt: Am 6. Dezember 2019 fragte der Beschuldigte B._____ sodann per Snapchat-Nachricht, was er alles bekomme, wenn er zu ihr komme und wie viel sie dafür wolle. Am 21. Dezember 2019 fragte er sie sodann, wie viel sie wolle, wenn sie Sex mit seiner Kollegin hätte und sie sie lecken würde (Art. 196 i.V.m. Art. 22 StGB). - 20 - 2.8.3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen, da die Versuchsschwelle von Art. 196 StGB nicht überschritten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung demgegenüber einen Schuldspruch. Der Beschuldigte verweist auf die Begründung der Vorinstanz und macht geltend, dass die Schwelle zum Versuch nicht überschritten sei. 2.8.3.3. Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten sind mittels Chatprotokollen belegt (Ordner 2 UA act. 25). Diese hat B._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 4). Die angeklagten zwei Ausführungen [«was bechomi alles weni zu dir chom und wie viel willsch defür», «und wie viel für das mit miner kollegin sex hesch und lecksch?»] können somit ohne Weiteres als erstellt gelten. Allerdings erweisen sich diese als sehr vage und der Beschuldigte hat diese nachfolgend nicht konkretisiert oder weiter auf ein Treffen hingewirkt, bei dem sexuelle Handlungen gegen Entgelt hätten stattfinden sollen. Ohne eine Konkretisierung des Treffens, namentlich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, sowie der Handlungen und des Entgelts kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Der Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen. 2.8.4. 2.8.4.1. Im dritten Abschnitt der Zusatzanklage wird dem Beschuldigten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt: In der Zeit zwischen dem 14. und 18. Januar 2019 stellte der Beschuldigte B._____ sodann mit Wissen und Willen per Snapchat ein Nacktbild, mutmasslich von seinem Geschlechtsteil, zu (Art. 197 Abs. 1 StGB). Ausserdem forderte der Beschuldigte B._____ ebenfalls dazu auf, woraufhin sie ihm am 26. Januar 2019 per Snapchat ein Nacktfoto von sich sendete (Art. 197 Abs. 5 StGB). 2.8.4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Betreffend Art. 197 Abs. 5 StGB ging sie von einem Versuch aus, da von B._____ keine Nacktbilder hätten sichergestellt werden können. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen vollendeter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB. Der Beschuldigte beantragt dagegen einen Freispruch von beiden Vorwürfen. Es sei nicht erstellt, dass er ein Nacktbild geschickt habe, ein entsprechendes Bild sei nicht sicher- - 21 - gestellt worden. Von B._____ sei ebenfalls kein (Nackt-)Bild sichergestellt worden und es sei auch nicht aus dem Chat ersichtlich, dass sie ihm ein solches geschickt habe. 2.8.4.3. In den Akten sind weder Nacktbilder des Beschuldigten noch von B._____ vorhanden. Dies erstaunt aufgrund der Tatsache, dass im Chatprogramm «Snapchat» alle gesendeten Bilder standardmässig nach einer gewissen Zeit gelöscht werden, nicht. Aus dem Chatprotokoll ist jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte geschrieben hat, B._____ solle sich «unten herum» zeigen, er habe dies auch gemacht. Daraus erhellt, dass er ihr ein Bild von seinem Geschlechtsteil zugesendet hat («aber bitte zeig dich unte umme has au gmacht» (Ordner 2 UA act. 21)). Dies hat B._____ zudem in ihren Einvernahmen bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es kann somit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ ein Bild seines Geschlechtsteils zugesendet hat. Ein Nacktfoto des Beschuldigten kann im vorliegenden Kontext einzig für die sexuelle Aufreizung der Adressatin bestimmt gewesen sein. Da B._____ im Tatzeitpunkt 13 Jahre alt war und der Beschuldigte wusste, dass sie noch keine 16 Jahre alt war, hat er durch das Zusenden den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt und ist diesbezüglich schuldig zu sprechen. Was jedoch das Versenden eines Nacktbildes von B._____ an den Beschuldigten betrifft, kann dies nicht als erstellt gelten. So wird aus dem Chatprotokoll zwar ersichtlich, dass sie dem Beschuldigten ein Bild von sich zugesendet hat, welches dieser mit dem Kommentar «nice» und einem Herzemoji kommentiert hat. B._____ antwortete darauf: «Mi ducht i sig u huere fett», womit sie ihre Unsicherheit hinsichtlich ihres Körpers zum Ausdruck bringt. Jedoch ist unklar, ob sie auf diesem Bild bekleidet war oder nicht. Zudem gab B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung an, dem Beschuldigten keine Nacktbilder von sich geschickt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Erstellt ist aus dem Chatprotokoll hingegen, dass der Beschuldigte B._____ dazu aufgefordert hatte, ihm ein entsprechendes Bild des nackten Intimbereichs oder in Unterwäsche zuzusenden (Ordner 2 UA act. 21). Die Schwelle zum strafbaren Versuch zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB wurde damit aber noch nicht überschritten. Vielmehr hat B._____ angegeben, dass sie sich geweigert habe, ihm ein solches Bild zu senden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Dass er darauf nicht gut reagiert hat, ändert daran nichts. Mithin kann aufgrund der äusseren Umstände nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits das getan hätte, was nach seinem Plan den «point of no return» darstellt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte hinsichtlich der Vorwürfe des dritten Abschnitts der Zusatzanklage freizusprechen. - 22 - 2.8.5. 2.8.5.1. Im vierten Abschnitt der Zusatzanklage wird dem Beschuldigten eine sexuelle Handlung mit einem Kind sowie Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Er habe sich wie folgt verhalten: Des Weiteren masturbierte der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt, mutmasslich im Jahr 2019, während eines Videoanrufs mit B._____ resp. B._____ schaute dem Beschuldigten per Videoanruf dabei zu. 2.8.5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in dubio pro reo freigesprochen, da sich der Vorwurf nur auf die Aussagen von B._____ stützen würde. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vollumfänglich und beantragt einen Freispruch. 2.8.5.3. Die Anklägerin stützt diesen Vorwurf insbesondere auf die Aussage von B._____. B._____ führte hierzu anlässlich ihrer ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sich bei einem Anruf selber befriedigt, sie gab jedoch weiter an, sie habe die Kamera gedreht und das Telefon weggeworfen, so dass sie es nicht gesehen habe. Es habe etwa zwei Minuten gedauert (Ordner 2 UA act. 67 und 74). Sie wisse nicht, ob er zum Samenerguss gekommen sei, jemand, sie oder er, habe dann den Anruf unterbrochen (Ordner 2 UA act. 67). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich B._____ nicht mehr an den Videoanruf erinnern, verneinte einen solchen aber auch nicht explizit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Es ist für das Obergericht erstellt, dass ein entsprechender Videoanruf mit Masturbation des Beschuldigten stattgefunden hat. Darauf ist bereits aufgrund der Nachricht des Beschuldigten im Chat zu schliessen: «du heschs nice gfunde wohni cho bin und dich ufs treffe gfreud» (Ordner 2 UA act. 26). Zwar ist aufgrund der Aussagen von B._____ unklar, ob sie dem Beschuldigten dabei zugesehen hat, da sie angegeben hat, das Mobiltelefon weggedreht zu haben. Hingegen ist erstellt, dass sie zumindest akustisch wahrgenommen hat, dass sich der Beschuldigte befriedigt hat. Davon geht auch der Beschuldigte aus, hat er doch geschrieben, dass sie es «nice» gefunden habe. Für die Tatbestands- variante des Einbezugs in eine sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist dies ausreichend. Bereits ein Onanieren unter Stöhnen am Telefon ist für die Erfüllung des Tatbestandes aus- reichend (Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.; 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.5) und somit erst recht ein akustisch wahrnehmbares Onanieren im Rahmen eines Videoanrufs. Der - 23 - Beschuldigt hat die 13-jährige B._____ durch die beim Videoanruf zumindest hörbare Masturbation in eine sexuelle Handlung miteinbezogen. Dies diente zu seiner sexuellen Erregung, ein anderer Schluss lässt sich im entsprechenden Kontext nicht zu. Er hat sich damit einer sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gemacht. Der Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB wird vom Tatbestand der sexuellen Handlung konsumiert, weshalb hierfür kein Schuldspruch zu erfolgen hat. 3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Nötigung (Anklageziffern I.1, Zusatzanklage Abschnitt 5), der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffern I.2, I.3, I.4, I.5, I.6), der sexuellen Handlung mit einem Kind (Zusatzanklage Abschnitt 4), der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB (Zusatzanklage Abschnitt 3) und der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffern I.1) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – ausgehend von den von ihr angenommenen Schuldsprüchen – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Staats- anwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen – eine unbedingte Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Insoweit vorliegend Tatbestände mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, erweist sich einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nachdem der Beschuldigte wegen einschlägiger Delikte, nämlich Erpressung – wobei es um Nacktbilder eines 16-jährigen Mädchens ging, - 24 - für dessen Löschung er Geld von ihr verlangte – sowie Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person – hierbei ging es um das Versenden von mehreren Penisbildern sowie eines Masturbationsvideos [Ordner 2 UA act. 194 ff.]) – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 2. Februar 2017 zu einer (bedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt worden ist, hat er vorliegend erneut delinquiert. Insbesondere wurde er nach einer ersten Phase der Delinquenz (Delikte zum Nachteil von E._____ vom 15. April 2018, von D._____ vom 25. April 2018, von C._____ vom 27. Juni 2018, von G._____ vom 10. August 2018, von F._____ vom 22. August 2018) am 26. November 2018 zum Vorwurf zum Nachteil von G._____ befragt. Dennoch beging er im Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2019 bis 21. Januar 2020 erneut mehrfach Delikte, nämlich diejenigen zum Nachteil der damals erst 13 Jahre alten B._____. In der Zeitspanne der Deliktsbegehung zum Nachteil von B._____ fand eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und eine Einvernahme zu den Vorwürfen zum Nachteil von E._____, D._____, C._____ und F._____ statt. Davon liess sich der Beschuldigte nicht beirren und chattete mit B._____ weiter. Zudem delinquierte er erneut nach gleichem Schema zum Nachteil von H._____, nämlich am 30. März 2020. Der erste Teil der Delikte fiel in die Probezeit der ausgesprochenen Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, welche bis zum 4. Februar 2019 lief. Er hat sich offensichtlich von einer ausgesprochenen Geldstrafe in keiner Weise beeindrucken lassen. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren zudem keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, gezeigt. So gab er zu den Vorwürfen überwiegend an, er könne sich nicht erinnern, was auf eine mangelnde Reflektion schliessen lässt. In Anbetracht der Vorstrafe und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten weder eine angemessene noch eine zweck- mässige Sanktion. Hinzu kommt, dass eine solche aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht vollzogen werden könnte. Auch der Umstand, dass es für den an Multiple Sklerose erkrankten Beschuldigten, der seit August 2023 eine Teilzeit-Arbeitsstelle gefunden hat, die zu seinen krankheitsbedingten Bedürfnissen zu passen scheint, bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe schwieriger sein wird, diese Stelle zu behalten bzw. eine neue Stelle zu finden, vermag an der Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Somit ist auch für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung unter Verschuldensgesichtspunkten eine Geldstrafe noch infrage kommen würde, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. - 25 - 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe ist qua Strafrahmen für die sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (vierter Abschnitt der Zusatzanklage) festzusetzen. Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tat- bestand der sexuellen Handlung mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art. 189 ff. StGB) geht, spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und Häufigkeit eine wichtige Rolle. Es versteht sich denn auch von selbst, dass als besonders schwer zu qualifizierende sexuelle Handlungen auch zu einer entsprechend höheren Gefährdung der ungestörten psychisch- emotionalen und sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes führen. Der Beschuldigte hat während eines Videoanrufs vor der damals 13- jährigen B._____ masturbiert. Wie erwähnt, ist zugunsten des Beschuldigten gestützt auf die Aussagen von B._____ davon auszugehen, dass sie das Onanieren visuell nicht mitangesehen bzw. das Mobiltelefon weggedreht hat. Jedoch steht fest, dass der Beschuldigte B._____ durch den Videoanruf zumindest akustisch in seine Selbstbefriedigung unmittelbar einbezogen hat. Dies war aufgrund des pubertären Alters von B._____, die damals 13 Jahre alt war, durchaus geeignet, ihre psychisch- emotionale und insbesondere sexuelle Entwicklung zu stören. Dass B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung angab, sich nicht konkret an den Videoanruf zu erinnern, vermag hieran nichts zu ändern. Neutral wirkt sich aus, dass das Onanieren «lediglich» über einen Videoanruf übertragen wurde und namentlich nicht in der physischen Anwesenheit des Beschuldigten stattfand und die Verwirklichung des Tatbestands somit weniger schwer wog als bei anderen denkbaren Formen des Tatbestands. Obwohl die Tatschwere keinesfalls zu bagatellisieren ist, ist sie vergleichsweise noch als leicht zu bezeichnen. Das Handeln des Beschuldigten ging nicht über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Er ging eher plump vor und gab beim Kontakt mit B._____ sein richtiges Alter und tatsächlichen Namen an. Der Beschuldigte machte sich ihr teilweises Interesse an sexuellen Themen zu Nutze. Sein Handeln war auf die Steigerung seiner sexuellen Erregung beim Onanieren durch die Wahrnehmung von B._____ ausgerichtet. Der sexuellen Handlung mit Kindern ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation jedoch immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom - 26 - 3. Dezember 2002 E. 7.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können. Gemäss dem vorhandenen forensisch- psychiatrischen Sachverständigengutachten lag bei ihm in den Tatzeitpunkten keine wesentliche Beeinträchtigung seines Handlungs- vermögens vor (GA act. 91). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte sexuelle Entwicklung von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen sexueller Handlungen mit einem Kind von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.5.2.1. In Bezug auf die mehrfachen, teilweise versuchten Nötigungen ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat einerseits C._____ dazu genötigt, ihm ein Bild ihres nackten Oberkörpers sowie ein Bild ihres nackten Genitalbereichs zuzusenden. Zu diesem Zweck drohte er ihr damit, die Nacktbilder, welche sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt zugesendet hatte, an Drittpersonen zu versenden. Bei dieser Drohung handelt es sich um eine gewichtige Drohung, da die betroffene Person eine öffentliche Blossstellung fürchtet und intime Bilder mit besonderer Scham verbunden sind. Die Freiheit selbst darüber zu entscheiden, ob man entsprechende Bilder erstellen möchte und wem man diese zugänglich machen möchte, ist zweifelsohne Teil der persönlichen Freiheit. Dass sich C._____ gegen ihren Willen veranlasst sah, dem Beschuldigten entsprechende Bilder zu schicken, welche sie eigens für ihn erstellt hat, stellt eine nicht mehr leichte Einschränkung ihrer Willensbildung bzw. Handlungsfreiheit dar. - 27 - Der Beschuldigte nutzte bei der Tatbegehung die Tatsache aus, dass C._____ ihm zuvor im Vertrauen intime Bilder zugesendet hatte, was als hinterlistig zu werten ist. Er handelte einerseits aus Wut, dass C._____ den Kontakt zu ihm nicht weiterführen wollte bzw. keine intime Beziehung zu ihm wünschte. Dass er dabei eventuell lediglich in Kauf nahm, ihren Willen zu brechen, wirkt sich neutral aus. Zudem ist davon auszugehen, dass sein Handeln auf eine sexuelle Erregung abzielte. Diese Beweggründe sind verschuldenserhöhend zu gewichten. Ebenfalls ist die grosse Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu gewichten, da er C._____ trotz ihres Kontaktabbruchs ohne Weiteres hätte in Frieden lassen können und wiederum keine Einschränkung des Handlungsvermögens vorlag. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Nötigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Für die mehrfachen versuchten Nötigungen zum Nachteil von D._____, E._____, F._____, G._____ (zweifache Begehung) sowie H._____ (Anklageziffern I.2, I.3, I.4, I.5, I.6) kann grundsätzlich auf das zur Nötigung zum Nachteil von C._____ Ausgeführte verwiesen werden. Der Sachverhalt hatte sich jeweils sehr ähnlich abgespielt. Der Beschuldigte hatte beim Kontaktabbruch der Mädchen jeweils damit gedroht, intime Bilder zu veröffentlichen, wenn sie seinen Forderungen nach weiteren intimen Fotoaufnahmen oder Videoaufnahmen bzw. Treffen zum Geschlechtsverkehr nicht nachkommen würden. Dies mit dem Unterschied, dass die genannten Mädchen den Forderungen des Beschuldigten nicht nachgekommen sind. Es blieb daher bei versuchten Nötigungen. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Auch hier waren die jeweiligen Drohungen des Beschuldigten für die Betroffenen bedrohlich und heikel, da sie die Sexualität betreffen. Hingegen dauerten die Nötigungen nicht lange an und waren jeweils eher unbestimmt, wodurch diese als weniger ernsthaft angekommen sein dürften, was neutral zu werten ist. Der Eingriff in die Willensfreiheit wiegt damit noch leicht. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln grundsätzlich alles in seiner Macht Stehende versucht, um an intime Fotos oder Videoaufnahmen oder Treffen zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Dass sich die Betroffenen nicht dazu bringen liessen, den Forderungen nachzukommen, lag somit nicht an seinem Vorgehen und der Versuch kann deshalb nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. - 28 - Nach dem Dargelegten ist hinsichtlich der versuchten Nötigungen bei einer Einzelbetrachtung jeweils von einem noch leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten auszugehen. Zusätzlich liegt eine weitere vollendete Nötigung zum Nachteil von B._____ vor, die der Beschuldigte mit Berufung nicht angefochten hat, wobei der Beschuldigte diese aufforderte, den Chat mit ihm zu löschen, ansonsten er zur Polizei gehe. Dieser Aufforderung kam B._____ nach. Der Eingriff in die Willensfreiheit war hier jedoch vergleichsweise leicht, zumal B._____ durch die Drohung nicht stark beeindruckt wurde, war sie doch schon zuvor bei der Polizei gewesen, um gegen den Beschuldigten auszusagen. Zudem handelte es sich um eine einzige Nachricht. Der Beschuldigte handelte hier aus Angst, von den Strafverfolgungsbehörden entdeckt zu werden. Er verfügte dennoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es rechtfertigt sich hierfür eine Einzelstrafe von vier Monaten. Hinsichtlich dieser weiteren vollendeten und versuchten Nötigungen ist im Rahmen der Asperation einerseits zu berücksichtigen, dass ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Nötigungshandlungen besteht, als dass sie jeweils nach dem gleichen Schema begangen wurden. Dies kann den Gesamtschuldbeitrag aber nicht wesentlich vermindern, wurden die (versuchten) Nötigungen doch gegenüber verschiedenen Opfern begangen und hat diesbezüglich kein enger Zusammenhang bestanden. Der Beschuldigte hat den Tatvorsatz stets wieder von Neuem gefasst. Auch zur sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von B._____ liegt – mit Ausnahme der ihr gegenüber begangenen Nötigung – kein enger Zusammenhang vor. Insgesamt ist die Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen um 2 Jahre und 4 Monate auf 3 Jahre zu erhöhen. 3.5.2.2. Weiter ist die Einsatzstrafe für die Pornografie zu erhöhen. Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es um Pornografie, die Aufnahmen Minderjähriger zum Inhalt haben (Art. 197 Abs. 5 Satz 2) geht – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Dasselbe gilt für das Zugänglichmachen von pornografischen Bildaufnahmen an unter 16- jährige Personen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat in mittelbarer Täterschaft durch C._____ zwei kinderpornografische Bilder erstellen lassen, eines davon zeigt ihren nackten Intimbereich, eines ihren nackten Oberkörper (Anklageziffer I.1), welche er für den Eigenkonsum verwenden wollte und hat. Bei den gewünschten und auch erhaltenen Aufnahmen ist zwar ein sexueller Kontext klar vorhanden. Dennoch sind im Rahmen des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erheblich gewichtigere Formen von tatsäch- lichen sexuellen Handlungen von Minderjährigen denkbar. Weiter sind - 29 - vorliegend keine Hinweise dafür vorhanden, dass der Beschuldigte die entsprechenden Dateien anderen zugänglich gemacht hätte, was sich neutral auswirkt. Unter Verschuldensgesichtspunkten wiegt diese Form der Tatbegehung noch vergleichsweise leicht. Die Einzelstrafe ist auf zwei Monate anzusetzen. Zudem hat der Beschuldigte B._____ im Rahmen des sexuell konnotierten Chats ein Bild seines entblössten Geschlechtsteils zugesendet und sich damit gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Auch hierbei ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, da das Handeln des Beschuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht. Auch hier ist die Einzelstrafe auf zwei Monate anzusetzen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Pornografie im Zusammenhang mit B._____ in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Einbezug in eine sexuelle Handlung steht und die Bildaufnahmen im entsprechenden Chat zugesendet bzw. verlangt worden sind. Die Pornografie im Zusammenhang mit C._____ steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Nötigung. Entsprechend geringer fällt der Gesamtschuldbeitrag aus. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung um zwei Monate auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monate. 3.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der heute 26 Jahre alte Beschuldigte wie erwähnt einen einschlägigen Eintrag im Strafregister hat. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Februar 2017 zu einer (bedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt (aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat, zumal er in der Folge im Zeitraum vom 15. April 2018 bis 30. März 2020 erneut delinquiert hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu beachten ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe darf nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, mithin die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Merklich negativ wirkt sich das fortlaufende Delinquieren während bereits laufender Strafuntersuchung mit diversen Untersuchungs- handlungen aus. Neutral wirkt sich hingegen das Wohlverhalten seit der letzten Tat, nämlich seit dem 30. März 2020, aus, stellt dies doch keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat den Sachverhalt vorerst mehrheitlich geleugnet bzw. hat er jeweils Entschuldigungen für sein Verhalten vorgeschoben. Er gab zu den jeweiligen Vorfällen – auch wenn er anlässlich der Berufungs- - 30 - verhandlung gewisse Tatsachen einräumte – an, er könne sich an die Vorfälle nicht erinnern. Zugegeben hat er im Wesentlichen nur, was aufgrund der Chatprotokolle ohnehin erstellt war und auch dies nicht umfassend. Insbesondere hat er angegeben, seine Krankheit bzw. die fehlende Diagnose davon sei der Auslöser für die Delikte gewesen. Er sei von den Frauen verarscht worden und sei deshalb wütend gewesen. Es ist deshalb nicht von einer echten Reue auszugehen. Er hat zwar eine gewisse Reue geäussert und sich teilweise bei den Opfern entschuldigt. Es ist jedoch hierbei von einer sogenannten Tatfolgenreue auszugehen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass sich diese in gewisser Hinsicht gefestigt haben. Er ist ledig und lebt in der Gemeinde Q._____ allein in einer Mietwohnung. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung ist er in einer festen Beziehung, wobei ein Zusammenzug geplant sei. Er ist zudem Vater einer Tochter mit Jahrgang 2016. Zu dieser baut er gemäss eigenen Angaben gerade eine Beziehung auf, wobei ihm seine Beiständin vom Regionalen Sozialdienst Gemeinde R._____ und die Institution I._____ zur Seite stehe. Diese Kontaktaufnahme sei ihm wichtig, er habe gemerkt, dass er den Kontakt wünsche. Aufgrund von Problemen mit der Kindsmutter sei dies jedoch nicht so einfach. Im November 2022 wurde bei ihm Multiple Sklerose diagnostiziert (GA act. 260). Diese Diagnose hat seine Arbeitsfähigkeit stark vermindert und es läuft die Abklärung einer Umschulungsmöglichkeit durch die IV. Der Beschuldigte geht jedoch seit August 2023 einer Teilzeittätigkeit in geringem Pensum bei der J._____ GmbH nach. Leicht strafmindernd ist zu werten, dass er durchgehend freiwillig eine ambulant integrierte psychiatrische psychotherapeutische Behandlung bei K._____ in der Klinik AB._____ in der Gemeinde S._____ besucht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff. und Beilagen zum Protokoll). Seine Strafempfindlichkeit erscheint hingegen – auch trotz seiner Krankheit sowie dem Aufbau des Kontakts zur Tochter – nicht über- durchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor. Leicht strafmindernd ist jedoch die schwierige Kindheit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis), er hat seine Kindheit überwiegend in Wocheninternaten verbracht und konnte seine Eltern nur sporadisch sehen (GA act.¨60 ff., 125 und 140). Die Kindheit im Knaben- internat habe zudem gemäss seinen Angaben zu einem Aufholbedarf im Kontakt zu Frauen geführt. - 31 - Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren leicht, womit es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang eines Monats straferhöhend zu berücksichtigen. 3.5.4. Vorliegend ist in Bezug auf die Verfahrensdauer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Die Anklageerhebung fand erst am 9. Februar 2021 statt, obwohl der Beschuldigte zu den ersten Delikten bereits im November 2018 befragt worden war. Zwar hat der Beschuldigte durch seine fortlaufende Delinquenz zur langen Dauer bis zur Anklage- erhebung beigetragen, dennoch war die Zeit bis zur Anklageerhebung zu lange, zumal nicht fortlaufend Ermittlungshandlungen stattfanden. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des Eingangs der Zusatzanklage vom 27. April 2022 nicht zu beanstanden. Hingegen ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) auszumachen. Insgesamt ist die zwar nicht mehr leicht, aber auch nicht besonders schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umfang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). 3.5.5. Nach dem Gesagten erweist sich unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.6. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist teilbedingt auszusprechen: Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend bereits aufgrund des Strafmasses von 3 Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren jedoch ein teilbedingter Strafvollzug. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der auf- geschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wesentlich negativ wirkt sich für die Prognosestellung aus, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, sowie dass er trotz des laufenden Strafverfahrens fortlaufend delinquiert hat. Der Beschuldigte belegte damit eine eindrückliche Unbelehrbarkeit (siehe Ausführungen zur Täter- komponente oben). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Strafverfahren - 32 - einen stärkeren Einfluss auf ihn gehabt hätten. Er führte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, er könne sich an die vorliegend infrage stehenden Vorfälle nicht mehr erinnern. Dass er die Handlungen – wie er schildert – bereue, obwohl er sich nicht erinnere, ist offenbar einer Tatfolgenreue geschuldet. Jedenfalls sprechen seine Erinnerungslücken gegen eine seriöse Aufarbeitung auch im Rahmen der Therapie bei K._____ und eine eingehende Reflektion (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Weiter wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L._____ und Dr. med. M._____ erstellt, welches vom 30. November 2021 datiert. In diesem wurde ausgeführt, dass das Risiko für ähnliche Straftaten im Sinne der Anlassdelikte mittelgradig erhöht sei (GA act. 92). Dies hat Dr. med. M._____ anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung bestätigt (GA act. 218). Gestützt auf die Gutachten ist somit von einer grundsätzlich negativen Legalprognose auszugehen. Es gibt – dem Beschuldigten folgend – jedoch diverse Anzeichen für eine gewisse Verbesserung seiner Legalprognose. Anlässlich der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte aus, er befinde sich nun in psychologischer Behandlung, in der er gelernt habe mit seinen Gefühlen umzugehen. Durch die Diagnose MS sei ihm vieles bewusst geworden und es habe eine Nachreifung begonnen. Er gehe nun einer Tätigkeit nach, wolle Kontakt zu seiner Tochter aufbauen und sei in einer festen Partnerschaft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Zu berücksichtigen ist einerseits, die fortlaufende Therapie bei K._____. Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde von K._____ bestätigt, dass der Beschuldigte sich ambulant in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und regelmässig Termine wahrnehme (Beilage Protokoll Berufungsverhandlung). In dieser Therapie gehe es darum, Auslöser für Delikte zu beseitigen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Dies ist positiv zu werten. Relativierend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte, wie erwähnt, auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht die Verantwortung für sein Handeln übernommen hat und häufig angab, sich an die Vorfälle nicht erinnern zu können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Weiter ist zu würdigen, dass die MS Diagnose, welche er im November 2022 erhielt, eine gewisse Schock- wirkung hatte. Er musste seinen erlernten Beruf aufgeben und erhält materielle Hilfe von den Sozialen Diensten der Gemeinde Q._____ (Beilage Protokoll Berufungsverhandlung). Er ist daran, neue Berufsmöglichkeiten zu suchen. Gemäss seinen Angaben habe er durch den Jobwechsel den Stress nicht mehr, der ihn zur Delinquenz getrieben habe. Er geht trotz der IV-Abklärung einer Teilzeittätigkeit nach, welche ihm gemäss seinen Angaben guttue. Dies ist als positiv zu werten. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den letzten Vorfällen im März 2020 und somit seit nunmehr rund vier Jahren wohlverhalten hat. Weiter ist der Beschuldigte seit Februar 2023 in einer festen Beziehung, was sich stabilisierend auswirken kann. Ebenfalls stabilisierend könnte sich der - 33 - Kontakt zur 9-jährigen Tochter auswirken. Es ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass dieser erst in der Entstehungsphase ist. Hinzu kommt, dass die geschilderten positiven Schritte stets vor dem Hintergrund des hängigen Strafverfahrens und auch entsprechender Weisungen erfolgt sind. Mithin muss sich eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose erst noch weisen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt gestützt auf die Vorstrafe und die fortlaufende Delinquenz des Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose vorlag. Insgesamt ist jedoch aufgrund der Gesamtheit der seither eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der durchgehenden Therapie, der teilweisen Stabilisierung der Verhältnisse und dem seitherigen Wohlverhalten des Beschuldigten knapp keine eigentliche Schlechtprognose mehr zu stellen. Ihm ist somit der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er sich auch noch nie in Haft befunden hat. Vom Vollzug ist somit eine Schock- und Warnwirkung zu erwarten. Zudem dürfte sich das Wissen darum, dass ihm im Falle weiterer Delinquenz der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe und nicht nur einer Geldstrafe droht, ebenfalls positiv auf seine Rückfall- prognose auswirken. Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens einerseits sowie den dargelegten Bedenken an seiner Legalbewährung andererseits rechtfertigt sich, den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und den bedingt zu vollziehenden Anteil auf zwei Jahre bei einer Probezeit von vier Jahren festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). 4. Weisung 4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Therapie zu unterziehen respektive die laufende Therapie entsprechend zu erweitern, mit einer mindestens zwei- wöchentlichen Konsultationsfrequenz (vgl. Dispositivziffer 5). Der Beschuldigte wendet sich gegen diese Weisung. Er besuche seit Beginn des Strafverfahrens freiwillig eine Therapie, womit eine Anordnung überflüssig sei (Berufungsbegründung S. 8). 4.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB kann das Gericht bei einer bedingten oder teilbedingten Strafe für die Dauer der Probezeit u.a. Weisungen zur ärztlichen und psychologischen Betreuung anordnen. Solche Weisungen können insbesondere eine therapeutische Unter- stützung im Hinblick auf eine günstige Legalprognose sicherstellen. Sie - 34 - sind aber keine gleichwertige Alternative zu einer Massnahme. Sind die Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB erfüllt, so ist eine solche anzuordnen, was zugleich den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3). 4.3. Die Vorinstanz hat die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten in Ermangelung einer schweren psychischen Störung verneint. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zurecht keine ambulante Massnahme angeordnet hat, denn die erstmalige Anordnung einer ambulanten Mass- nahme durch das Berufungsgericht würde gegen das Verschlechterungs- verbot (reformatio in peius) verstossen (BGE 148 IV 89). Sodann erweist sich, zumindest zum heutigen Zeitpunkt, auch eine Weisung, bei der es – wie ausgeführt – nur um eine therapeutische Unter- stützung, nicht aber eine eigentliche Behandlung im Sinne einer Mass- nahme gehen kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht mehr als notwendig. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt wurde, muss dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose mehr gestellt werden, sodass die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen ist. Eine therapeutische Unterstützung ist für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nicht notwendig. Dies auch wenn gemäss der Einschätzung von Dr. med. M._____ (vgl. GA act. 91 ff. und GA act. 217) noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Behandlung während der Bewährungshilfe empfohlen wurde. Dass keine therapeutische Unterstützung zur Verbesserung der Legalprognose mehr notwendig ist, hat sich auch durch das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung gezeigt. Es steht dem Beschuldigten selbstredend frei, die im Mai 2020 begonnene Therapie auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Dafür braucht es aber keine Weisung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung ist somit ersatzlos aufzuheben. - 35 - 5. Landesverweisung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landes- verweisung abzusehen. Er führt hierzu – für den Fall eines Schuldspruchs – aus, er sei in der Schweiz geboren, habe hier eine Berufsausbildung absolviert und sei hier bis zu seiner MS-Diagnose voll berufstätig gewesen, nun gehe er einer Tätigkeit mit einem 30% Pensum nach. Er habe hier seine Familie, seine Freundin, mit der er eine Familie gründen wolle, und seinen Freundeskreis. Zudem lebe seine 9-jährige Tochter in der Schweiz, zu der er Briefkontakt habe und gerade einen Kontakt aufbaue. Er gehe hier zur Psychotherapie und werde aufgrund der MS-Erkrankung medizinisch betreut. Es handle sich bei den angeklagten Delikten zudem nicht um hands-on-Delikte. Die Rückfallgefahr sei durch seine Therapie vermindert und er sei keine akute Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zudem könne er sich auf das FZA stützen (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 11 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 7 Jahren. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Er hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, womit eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB vorliegt. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Art. 66a - 36 - StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 5.4. 5.4.1. Der heute 26 Jahre alte und ledige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren. Er hat die obligatorische Schulzeit sowie eine Berufsausbildung als Beruf hier absolviert (UA act. 16). Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er demnach in der Schweiz verbracht. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Sprachlich ist er gut integriert. Er spricht Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der lebenslangen Anwesenheit in der Schweiz allerdings auch erwartet werden darf. Der Beschuldigte lebt allein in der Gemeinde Q._____. Seine Eltern und sein Bruder sind in der Schweiz bzw. der Region des Beschuldigten wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben hat er seit Februar 2023 eine Freundin. Ein Zusammenzug mit ihr sei im 2024 ein Thema (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Der Beschuldigte pflegt aktuell keine so nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehungen zu seinen Eltern, seinem Bruder oder seiner Freundin, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2023 vom 22. November 2023 E. 1.5.3). Der Beschuldigte gibt zwar an, in der Schweiz über einen Freundeskreis zu verfügen. Enge, gelebte und echte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen wie Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen pflegt der Beschuldigte nicht. Dies war auch vor seiner Erkrankung an MS nicht der Fall. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten kann als maximal durch- schnittlich bezeichnet werden. 5.4.2. Der Beschuldigte hat eine in der Schweiz wohnhafte Tochter mit Jahrgang 2016. Zu dieser besteht gemäss den Angaben des Beschuldigten bis anhin kein persönlicher Kontakt, er habe sie noch nie gesehen. Er sei zwar daran, einen persönlichen Kontakt aufzubauen, bisher bestehe aber einzig Briefkontakt. Es sei noch kein konkreter Termin vereinbart worden. Zum Aufbau des Kontakts habe er seine Beiständin und N._____ von der Institution I._____ beigezogen (vgl. Beilagen Protokoll Berufungs- verhandlung). Bis anhin habe die Kindsmutter den Kontakt verweigert. Seit dem Jahr 2020/2021 habe er das Bedürfnis, seine Tochter kennenzulernen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Der ledige Beschuldigte war nie mit der Kindsmutter, O._____, verheiratet. Die Tochter P._____ ist bei einer Pflegefamilie untergebracht (GA act. 235). - 37 - Vorliegend würde eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht zu einer Ausreise von P._____ führen, da der Beschuldigte weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist. Aktuell bezahlt der Beschuldigte zudem aufgrund seiner Einkommensverhältnisse keinen Unterhalt für seine Tochter (GA act. 235). Insgesamt besteht gemäss den geschilderten Verhältnissen keine echte gelebte Beziehung des Beschuldigten zu seiner Tochter P._____. Auch aus dem Vorbringen, dies sei dem Unwillen der Kindsmutter geschuldet, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits hat er den Kontakt zu seiner Tochter erst gesucht, als diese bereits vier oder fünf Jahre alt war. In diesem Zeitpunkt lief zudem bereits das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte den Kontakt im Hinblick auf die drohende Landes- verweisung gesucht hat. Weiter hätte der Beschuldigte rechtliche Schritte ergreifen können, sofern ihm die Kindsmutter den ihm zustehenden Kontakt zur Tochter verweigert hätte. Dies hat er jedoch nicht getan. Insgesamt ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht tangiert und steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass moderne Kommunikationsmittel den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter auch bei räumlicher Trennung gewährleisten und vereinfachen können und allenfalls – nebst Treffen im benachbarten grenznahen Heimatland, wie sie vorliegend möglich wären – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte Kontakte gepflegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Vollzugs des unbedingten Anteils der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr auch bei einem sich anbahnenden Kontakt wiederum eine gewisse Ent- fremdung zwischen ihm und P._____ einstellen wird. Dies umso mehr, als dass bis zum Urteilszeitpunkt nie eine Beziehung bestanden hat. 5.4.3. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration des Beschuldigten grundsätzlich gut. Er hat eine Ausbildung absolviert und bis zum Erhalt seiner MS-Diagnose Vollzeit gearbeitet. Seit der Diagnose und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit erhält er materielle Hilfe von den Sozialen Diensten der Gemeinde Q._____ (Beilage Protokoll Berufungsverhandlung). Daneben geht er seit August 2023 einer Tätigkeit als Lagermitarbeiter bei der J._____ GmbH in der Gemeinde T._____ nach. Diese entspricht ungefähr einem Pensum von 30%. Es läuft zudem aktuell eine Abklärung der IV. Dass der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht voll arbeiten kann, ist von ihm nicht verschuldet und damit neutral zu berücksichtigen. - 38 - Leicht negativ zu werten sind jedoch die Privatschulden des Beschuldigten von ca. Fr. 5'000.00 bei seinen Eltern (GA act. 236). Ebenfalls negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich die frühere Verurteilung des Beschuldigten aus (siehe oben). Wie bereits vorgängig im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, weist das Verhalten des Beschuldigten auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizer Rechts- ordnung hin. 5.4.4. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Deutschland erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache. Dass die Wirtschaftslage in Deutschland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Seine Ausbildung und Berufserfahrung helfen ihm auch in Deutschland und die nach der MS-Diagnose möglichen Berufsoptionen kann er ebenso gut dort ausprobieren. Beruflich muss er sich aufgrund der Erkrankung ohnehin umorientieren. Sofern er aus gesundheitlichen Gründen teilweise oder voll arbeitsunfähig sein sollte, besteht auch in Deutschland ein soziales Netz. Zudem weichen die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht wesentlich von jenen in der Schweiz ab. Auch eine Therapie der Multiplen Sklerose des Beschuldigten ist in Deutschland möglich. Die medizinische Versorgung in Deutschland ist mit derjenigen in der Schweiz zweifellos vergleichbar. Dasselbe gilt für die Fortsetzung der psychologischen Betreuung. Dass der Beschuldigte hierfür die behandelnden Ärzte bzw. seine Psychologin wechseln muss, ist zumutbar und stellt kein Hindernis für eine Landesverweisung dar. Nichts an den Integrationschancen zu ändern vermag die Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine Kontakte bzw. Angehörigen in Deutschland habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraus- setzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangs- phase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Die Reintegrationschancen im Nachbarsland Deutschland erscheinen unter den vorliegenden Umständen – auch wenn kein enger Bezug besteht – als intakt. 5.4.5. Der Beschuldigte kann sich darauf berufen, seit seiner Geburt in der Schweiz zu leben und eine durchschnittliche soziale sowie wirtschaftliche und berufliche Integration aufzuweisen. Zudem sind gewisse Bemühungen um einen Kontakt mit seiner Tochter ersichtlich, auch wenn dabei keine - 39 - echte gelebte familiäre Beziehung besteht. Da sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet, ist ihm ein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre. 5.4.6. Der Beschuldigte wird vorliegend unter anderem der sexuellen Handlung mit einem Kind in der Tatvariante des Einbeziehens per Videotelefonat schuldig gesprochen. Bei den betroffenen Rechtsgütern handelt es sich um hochwertige Rechtsgüter. Seine Straftat reiht sich in eine Reihe weiterer von ihm begangener Straftaten im Sexualstrafbereich ein. So hat er mehrfach minderjährige Mädchen genötigt, ihm pornografische Bilder zuzuschicken bzw. sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr zu treffen, andernfalls er zuvor erhaltene Bilder im Internet veröffentlichen werde. Damit hat er ganz erheblich in die geschützten Rechtsgüter der betroffenen Mädchen, die sich alle in einem empfindlichen Alter befunden haben, eingegriffen. Unerheblich ist, dass bei den jeweiligen Straftatbeständen noch krassere Widerhandlungen denkbar sind und es sich nicht um sogenannte hands-on-Delikte gehandelt hat. Es besteht ein hohes öffen- tliches Interesse daran, Minderjährige vor Angriffen auf ihre ungestörte sexuelle Entwicklung sowie ihrer Selbstbestimmung zu schützen. Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländer- rechtlich ist bereits ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Aufgrund der gesamten Umstände bestehen ganz erhebliche Bedenken an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten. Seit der letzten Tatbegehung im März 2020 hat sich der Beschuldigte soweit ersichtlich zwar wohl verhalten, er hat jedoch durch seine zahl- reichen Handlungen eine beängstigende Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie eine Hartnäckigkeit offenbart. Dies, obwohl er bereits einschlägig vorbestraft war. Er hat auch keine nennens- werte Einsicht und Reue gezeigt, was auf eine fehlende nachhaltige Einsicht und Reflexion schliessen lässt. Auch wenn mittlerweile auch positive Hinweise vorliegen, namentlich der Besuch einer Therapie bei der Psychologin K._____, muss sich diese positive Entwicklung erst festigen und weisen. - 40 - 5.5. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – sofern überhaupt tangiert – als verhältnismässig und rechtskonform. 5.6. Auch vermag der Umstand, dass der bis zu seiner MS-Diagnose voll und nun im Rahmen seiner Möglichkeiten arbeitstätige Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist und sich auf das FZA berufen kann, nichts an der Landesverweisung zu ändern: Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Zudem hat er weitere Straftaten begangen, um von minderjährigen Mädchen pornografische Bilder zu erhalten. Wie dargelegt, wurden dabei vom Beschuldigten hochstehende Rechtsgüter verletzt. Das Handeln des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu gefährden. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2. mit Hinweisen). Auch wenn dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose (mehr) gestellt wird, bestehen, wie aus- geführt, begründete Zweifel an seiner Legalbewährung. Eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit ist zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.2.4 f. und 7B_17/2021 vom 2. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Die Landesverweisung steht entsprechend entgegen dem Beschuldigten im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Landesverweisung ist anzuordnen. 5.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berück- sichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung (siehe dazu oben) und den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits, und den durchaus beachtlichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist die Landesverweisung mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. - 41 - Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. 5.8. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. Tätigkeitsverbot Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind und der mehrfachen teilweise versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffer I.1 und Abschnitt 3 der Zusatzanklage) schuldig gemacht. Es ist daher in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB zwingend ein lebenslanges Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst, auszusprechen, zumal kein – restriktiv anzunehmender – Ausnahmefall vorliegt (BGE 149 IV 161 E. 2.5). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung, dass er von wenigen, eher untergeordneten Vorwürfen freigesprochen wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte wegen zusätzlichen Vorwürfen schuldig gesprochen wird und die auszusprechende Freiheitsstrafe erhöht wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu 3/4 mit Fr. 3'750.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungs- verfahren gestützt auf die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 5'945.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). - 42 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 3/4 mit gerundet Fr. 4'460.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Unter Berücksichtigung dessen, dass hinsichtlich der ergangenen Schuld- und Freisprüche jeweils ein weitgehend einheitlicher Sachverhaltskomplex vorgelegen hat und keine auf die Freisprüche entfallenden Mehrkosten auszumachen sind, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'760.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zu- gesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 43 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten sexuellen Handlung mit einer Minderjährigen gegen Entgelt; - der versuchten Pornografie betr. Zusatzanklage (3. Abschnitt); - der sexuellen Handlung mit einem Kind betr. Zusatzanklage (1. Abschnitt). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB betr. Zusatzanklage (4. Abschnitt); - der mehrfachen, z.T. versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB (z.T. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklageziffer I.1, I.2, I.3, I.4, I.5, I.6 und Zusatzanklage (Abschnitt 5); - der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB betr. Anklageziffer I.1 und gemäss Art 197 Abs. 1 StGB betr. Zusatzanklage (3. Abschnitt). 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingten Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 5. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. - 44 - 7. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon LG V20, schwarz mit Ladekabel, wird dem Beschuldigten zurückgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 3'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'945.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 4'460.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 20'760.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'369.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 45 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen