9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'633.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit gerundet Fr. 11'316.60 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Privatkläger haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)