8. 8.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'002.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'200.00) werden der Beschuldigten zur Hälfte mit gerundet Fr. 7'001.20 auferlegt. - 40 -