Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Versicherung AP._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ (SST.2022.294) Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen.