4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6. 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'160.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 39 - 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - 1 Fadenspule - 1 Spülmittel «Palmolive», leer - 1 Spülmittel «Clean», voll - 1 Parfüm No. 5 Paris - 1 Paar Jeans - 1 Antrag […] - 1 Schreiben von […] betreffend […] Versicherung vom 11. März 2016