13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 38 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Misswirtschaft [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - der ungetreuen Geschäftsbesorgung - der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden [in Rechtskraft erwachsen].