12.5. Die Zivilklagen der Privatkläger F._____ AG und Versicherung AP._____ wurden durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Ausgangsgemäss haben die vorgenannten Privatkläger ihre vorinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 12.6. Der Privatklägerin G._____ AG ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).