Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten den auf sie entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 12.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. 12.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).