Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung, dass sie von den Vorwürfen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen wird. Diese Freisprüche betreffen im Vergleich zu den Schuldsprüchen jedoch vergleichsweise untergeordnete Anklagepunkte, die sich denn auch nicht auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert.