Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin G._____ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. Damit erweist sich ihre Berufung im Zivilpunkt als unbegründet. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei mit Berufung einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).