Denn selbstredend hätte die Versicherung im Falle einer Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer nicht für die angefallenen Abklärungs-, Entsorgungs- und Reinigungskosten aufkommen müssen. Zwischen der Täuschung über die Entstehung des Brands und dem entstandenen Schaden von Fr. 10'205.45, welcher durch die Privatklägerin G._____ AG rechtsgenüglich beziffert und begründet worden ist (UA act. 3801.3 ff.), besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Zurecht macht die Beschuldigte auch nicht geltend, dass die Privatklägerin G._____ AG die vorgenannten Massnahmen ohne vorgängige Absprache mit ihr und dem Mitbeschuldigten A.B._____ vorgenommen hätte. - 36 -