Zwar bezieht sich der in Bezug auf die Anklageziffer 1 ergehende Schuldspruch wegen versuchten Betrugs nicht auf den der Privatklägerin G._____ AG entstandenen Schaden von Fr. 10'205.45 für die Deckung von Abklärungskosten über den Zustand von Kleidungsstücken sowie für Entsorgungs- und Reinigungskosten, sondern auf die durch die Beschuldigte beabsichtigte Veranlassung der G._____ AG zur Ausbezahlung der versicherten Schadenssumme von maximal Fr. 120'000.00 sowie der versicherten Ertragsausfallssumme von maximal Fr. 250'000.00 an die H._____ GmbH und damit an die Beschuldigte, welche (einzige) Gesellschafterin der vorgenannten GmbH war.