Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'160.00 ist gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11. Zivilforderung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ einen Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. Die Beschuldigte ficht die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz an, ohne einen konkreten Antrag zu formulieren und dies zu begründen (vgl. Berufungserklärung S. 2).