Die Beschuldigte ficht die Anordnung der Vorinstanz an, ohne einen konkreten Antrag zu formulieren und dies zu begründen (vgl. Berufungserklärung S. 2 ff.). Nachdem die Beschuldigte es auch an der Berufungsverhandlung unterlassen hat, einen konkreten Antrag zu stellen und diesen zu begründen (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.), ist nicht weiter darauf einzugehen bzw. kann und auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6.1). - 35 -