9.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Beschuldigten (siehe dazu oben) und den erheblichen Bedenken an ihrer Legalbewährung einerseits, und den durchaus beachtlichen privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist die Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 7 Jahren festzusetzen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten nicht infrage.