9.4.8. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Selbst wenn ein Härtefall aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Beschuldigten und ihrer Ehe in der Schweiz knapp zu bejahen wäre, überwiegt vorliegend das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung in jedem Fall erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.