9.4.6. Die Beschuldigte kann sich insgesamt darauf berufen, seit ihrem 20. Lebensjahr in der Schweiz zu leben und hier verheiratet zu sein. Ihre wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durchschnittlich, ihre sprachliche Integration als ungenügend. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in erster Linie aufgrund ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer und ihrer Ehe in der Schweiz, weshalb ihr ein nicht unerhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen ist, auch wenn eine Wiedereingliederung in der Heimat für sie durchaus zu bewältigen wäre.