Dass die Wirtschaftslage in Italien allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Es sind auch keine gesundheitlichen Probleme bei der Beschuldigten erkennbar, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Eigenen Angaben zufolge ist sie gesund (UA act. 57).