In Italien hat sie auch Verwandte, da dort die Familie ihres Vaters lebt (UA act. 55 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration in ihrem Heimatland sollte für die Beschuldigte unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein.