9.4.5. Die Integrationschancen in ihrem Heimatland Italien erweisen sich für die Beschuldigte als intakt. Sie gibt an, Italienisch sprechen und lesen, nicht jedoch schreiben zu können. Die Beschuldigte hat auch schon während zwei Jahren in Italien gewohnt und gearbeitet. Weiter geht sie dort regelmässig in die Ferien und hat auch geschäftliche Beziehungen zu Italien (Kleidereinkauf für die H._____ GmbH), weshalb sie mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. In Italien hat sie auch Verwandte, da dort die Familie ihres Vaters lebt (UA act.