Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, die Beschuldigte in ihr Heimatland oder auch nach Portugal, dem Heimatland des Ehemanns, wo sie eigenen Angaben zufolge sogar über zwei Eigentumswohnungen verfügen (UA act. 56), zu begleiten. Nach dem Gesagten führt der Umstand allein, dass die Beschuldigte verheiratet ist und zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz lebt, nicht zur Annahme eines Härtefalls.