Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe ohnehin bereits eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung der Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu ihrem Ehemann stark erschwert sein wird. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, die Beschuldigte in ihr Heimatland oder auch nach Portugal, dem Heimatland des Ehemanns, wo sie eigenen Angaben zufolge sogar über zwei Eigentumswohnungen verfügen (UA act. 56), zu begleiten.