Dem Ehemann der Beschuldigten steht es bei einer Landesverweisung der Beschuldigten jedoch frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zur Beschuldigten über Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen aufrechtzuerhalten. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe ohnehin bereits eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung der Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu ihrem Ehemann stark erschwert sein wird.