9.4.3. Die Beschuldigte ist seit dem tt.mm.2013 mit U._____, portugiesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet und wohnt auch mit ihm zusammen. Eine Landesverweisung tangiert somit das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dem Ehemann der Beschuldigten steht es bei einer Landesverweisung der Beschuldigten jedoch frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zur Beschuldigten über Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen aufrechtzuerhalten.