9.4.2. Die persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten erweist sich in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer als unterdurchschnittlich: In der Schweiz leben sowohl ihr Ehemann als auch ihr Bruder, der Mitbeschuldigte A.B._____, gegen welchen jedoch mit Urteil des Obergerichts SST.2022.294 vom 14. November 2023 ebenfalls eine siebenjährige Landesverweisung angeordnet wird. Die Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge keine weiteren Verwandten in der Schweiz und lediglich Bekannte, jedoch keine Freunde. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich (UA act. 55 f.). Sprachlich ist sie schlecht