9.3. Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Italien. Sie hat mit der Brandstiftung eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Sie ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.