9. Landesverweisung 9.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen und begründet dies damit, dass die Anordnung einer Landesverweisung nach einem Aufenthalt von 28 Jahren in der Schweiz gegen ihre persönliche Freiheit verstossen würde (Berufungserklärung S. 2; 7).