8.10. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen (3. Oktober 2018 bis 6. Dezember 2018; UA act. 37; 103; 122; 211) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Entsprechend entfällt die Ausrichtung der von der Beschuldigten diesbezüglich beantragten Entschädigung (vgl. Berufungserklärung S. 2). 8.11. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Ihre Berufung erweist sich damit im Strafpunkt als unbegründet.